Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 105 
8. 2. 
Das Verfahren bei der Fortschreibung, sowie bei der Steuererhebung wird durch 
besondere Anweisungen geregelt. 
8. 3. 
Die Gerichte haben von den bei ihnen vorkommenden Verhandlungen, welche 
den Uebergang des Eigenthums an Grundstücken auf einen andern Besitzer beteeffen, 
dem Katasteramte Kenntniß zu geben (S. 9 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes). 
Zu diesem Zwecke ist jede Uebereignungsurkunde nach erfolgter Eigenthums- 
zuschreibung an das Katasteramt einzusenden und erst nach der von dem letzteren 
gewomienen Kenntnißnahme an den Eigenthümer auszuhändigen. 
8. 4. 
Die Landrathsämter haben im Monat Januar eines jeden Jahres dem Kataster- 
amte eine Nachweisung der im abgelausenen Jahre innerhalb ihrer Bezirke ertheilten 
Bauconsense zuzustellen. 
8. 5. 
Die Gemeinden und die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke erhalten auf ihre 
Kosten anzufertigende Abschristen der Grundsteuerbücher (Grundsteuer-Mutterrollen 
und Flurbücher) und Gebäudesteuervollen. 
Auf besonderen Antrag sind den Gemeinden auch Copien der Flur= und Orts- 
lagekarten mitzutheilen, deren Anfertigungskosten sie ebenfalls zu tragen haben. 
8. 6. 
Die Gemeindevorstände und die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke sind ver- 
pflichtet, den auf die Forlschreibung der Grundsteuerbücher bezüglichen Requisitionen 
der mit diesem Geschäfte beauftragten Beamten Folge zu leisten und den letteren 
die erforderliche Auskunft zu ertheilen bezüglich zu verschaffen (§F. 9 Absatz 4 des 
Grundsteuer-Gesetzes). 
Insbesondere haben die Gemeindevorstände und die Inhaber selbstständiger 
Gutsbezirke die in ihrem Besitze befindlichen Exemplare der Grundsteuerbücher be- 
hufs deren kostenfreien Berichtigung auf eigene Gefahr und Kosten zu dem ihnen zu
	        
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