1872. 105
8. 2.
Das Verfahren bei der Fortschreibung, sowie bei der Steuererhebung wird durch
besondere Anweisungen geregelt.
8. 3.
Die Gerichte haben von den bei ihnen vorkommenden Verhandlungen, welche
den Uebergang des Eigenthums an Grundstücken auf einen andern Besitzer beteeffen,
dem Katasteramte Kenntniß zu geben (S. 9 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes).
Zu diesem Zwecke ist jede Uebereignungsurkunde nach erfolgter Eigenthums-
zuschreibung an das Katasteramt einzusenden und erst nach der von dem letzteren
gewomienen Kenntnißnahme an den Eigenthümer auszuhändigen.
8. 4.
Die Landrathsämter haben im Monat Januar eines jeden Jahres dem Kataster-
amte eine Nachweisung der im abgelausenen Jahre innerhalb ihrer Bezirke ertheilten
Bauconsense zuzustellen.
8. 5.
Die Gemeinden und die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke erhalten auf ihre
Kosten anzufertigende Abschristen der Grundsteuerbücher (Grundsteuer-Mutterrollen
und Flurbücher) und Gebäudesteuervollen.
Auf besonderen Antrag sind den Gemeinden auch Copien der Flur= und Orts-
lagekarten mitzutheilen, deren Anfertigungskosten sie ebenfalls zu tragen haben.
8. 6.
Die Gemeindevorstände und die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke sind ver-
pflichtet, den auf die Forlschreibung der Grundsteuerbücher bezüglichen Requisitionen
der mit diesem Geschäfte beauftragten Beamten Folge zu leisten und den letteren
die erforderliche Auskunft zu ertheilen bezüglich zu verschaffen (§F. 9 Absatz 4 des
Grundsteuer-Gesetzes).
Insbesondere haben die Gemeindevorstände und die Inhaber selbstständiger
Gutsbezirke die in ihrem Besitze befindlichen Exemplare der Grundsteuerbücher be-
hufs deren kostenfreien Berichtigung auf eigene Gefahr und Kosten zu dem ihnen zu