Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 1 
J. 
Anweisung 
für das Verfahren bei der Fortschreibung der 
Grundsteuerbücher und Karten. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Um die bei Veranlagung der Grundsteuer aug sertigten Grundstenerbücher (S. 7 
des Grundsteuer-Gesetzes), sowie die durch die Landesvermessung hergestellten 
Karten bei der Gegenwart zu erhalten, * sowohl in dem beim Katasteramte, 
als in den bei den Gemeindevorstinden aufzubewahrenden Exemplare alle Veränderungen 
nachzutragen, welche dadurch enist 
n den eszemihnmoberhällusse ein Wechsel eintritt; 
bioher grundsteuerfreie Grundstücke (§. 5 des Gesehen) in die Klasse der Grund- 
steuerpslichtigen, oder 
3) bisher uunssteurrpsichige Grundstücke in die Hasse der steuerfreien übergehen; 
4) besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen, ode 
5) bereits besteuerte Landereien ganz oder che hceise untkergehen oder bleibend 
ragenofäh werden 
Grundstücke mit Grbänden behb werden und in die Klasse der Hosstellen 
(. 5 der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags der 
r. Geseh- Eammung 1868, Seite 392) übergehen, oder um. 
2.— 
— 
  
t 
7) guun durch Abbruch, Einsturz, Brand u. s. w. der auf denselben befind- 
n Gebäude aus der Klasse der Hosstellen ausscheiden; 
8) die Grenzen der Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke oder die Landes. 
grenzen berichtigt, beziehungsweise verlegt werden; 
Fürstl. Schw.-Rudolsle Gesetzzammlung XXKXIIl. 1
	        
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