Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 3. 
8. 5. 
Zür die Anmeldung der im §. 1 die nweisung zu 1, 3, 5 gedachten Ver- 
änderungen ist eine bestimmte Frist nicht 19 
Wird die Anmeldung von den zu 1 6n 4. beziehungsweise 6, 7 gedachten Ver- 
änderungen unterlassen, so wird die seither erhobene Steuer von dem in der Gebäude- 
steuerroll t eingetragenen Eigenthümer bis für das Vierteljahr einschließlich sorterhoben, 
in welchem die zur Fortschreibung und Berichliung) der Dintenol erforderliche An- 
zeige geschieht, ohne daß dadurch in den Fällen 1 Nr. 1 dieser Anweisung 
der neue Besitzer von der auch chm oblcgennn ’mßss in die Grundsteuer ent- 
bunden wird (F. 10 des Gesetzec). 
Aendekungen, welche die Steuerpslichtigkeit bber die Sieuereihöhng eines Grund- 
stücks bedingen (S. 1 Nr. 2, 4 beziehungsweise 6 und 7 dieser Anweisung), sind 
spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem die Veränderung 
eingetreten ist, von dem Eigenthümer des Grundstücks anzumelden. 
er die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch der Staat der Steuer 
verlustig geht, vorbehaltlich der Stenernachzahlg in eine dem doppelten Betrage der 
vorenthaltenen Steuer Scgegroee Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geld- 
buße von 35 Xr. = 10 Sgr. bis 8 Fl. 45 Xr. = 5 Thlr. (I. 11 des Gesetes.) 
8. 6. 
Das Kalasteramt konn im Fall des Zweisels von den Anmeldenden die Beibrin- 
gung eines Ausweises darüber verlangen, daß sie zu der Anmeldung legitimirt sind. 
Lassen sich die Grundeigenthümer 2c. bei der Anmeldung der Veränderungen oder 
bei den sonstigen Verhandlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten, so muß die 
dieserhalb auszustellende Vollmacht — sofern sie keine Generalvollmacht ist — die 
vorzunehmende Handlung bestimmt ausdrücken beziehungewese die forlzuschreibenden 
uhict, bestimmt bezeichnen. 
die Vollmacht keine gerichtliche oder notarielle so muß die Unterschrift des 
Vollurhen von einer öffentlichen Behörde oder von einem zur Führung eines 
’mprr berechtigten Beamten unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt sein. 
e lediglich für den Zweck der Anmeldung dc. behufs der Fortschreibung aus- 
geleline Vollachten sind den Fortschreibungsverhandlungen in Urschrift beizufügen. 
CF. 7. 
Bei der Anmeldung mössen diejenigen Grundstücke, bei denen Veränderungen vor- 
gekommen sind, genau nach den Nummern des Flurbuchs und den Artikeln der Mut- 
lerrolle, oder doch so bezeichnet werden, daß darnach ihre Identität festgestellt werden 
kann; außerdem ist Name, Vorname, Stand und Wohnort des Grundeigenthümers — 
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