Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

  
Btt 1. 
4. 1872. 
bei Anmeldung der Eigenthumswechsel Name, Vorname, Stand und Wohnork des in 
der Mutterrolle eingetragenen und des neuen Eigenthümers — anzugeben. 
Ist die Anmeldung unvollständig oder sonst ungenügend, so ist dem Anmelden. 
den — unter näherer Bestichuung der Mängel — aufzugeben, die lehteren innerhalb 
einer angemessen zu stellenden Frist entweder schriftlich oder vor dem Katastercontroleur 
mündlich zu Protocoll zu beseitigen, widrigenfalls das in o Beziehung Erforder- 
liche auf 4 Kosten veranlaßt werden müsse. (Vergl. §. 1 
8. 8. 
Das Katasteramt ist verpslichtel, über die schriftlich erfolgte Anmeldung 
h9 des eingetretenen Wechsels in den Eigenthumsverhällniss en (8. 1 zu 1) in den 
im u n und b bezeichneten Fallen, 
b) der eingetretenen Bestandsveränderungen (E. 1 zu 2 bis 7 beziehungeweise 9). 
—xfalls solches von dem Anmeldenden verlangt wird, eine Bescheinigung 
nach dem he Muster lI. n ertheilen, aus welcher der Name des Anmeldenden, 
der Tag der Anmeldung, die Grundstücke, auf welche sich die letztere bezieht, und die 
angegeigten Veränderungen ersichtlich sein müssen. 
Ueber die mündllich zu Protocoll etfolgten Anmeldungen wird eine Bescheinigung 
in der Regel nicht ertheilt. 
KS. 9. 
Die Gerichte haben von den bei ihnen vorkommenden Verhandlungen, welche 
den kene des Eigenthums an Grundstücken auf einen anderen Besitzer betreffen, 
dem Katasteramte Kenntniß zu geben und zu diesem Zwecke demselben jede Zuschrei- 
bungs-Urkunde vor deren Aushändigung an den Eigenthümer, mitzutheilen beziehungs- 
weise an dasselbe einzusenden. A#bsßenmg, Veremg 
Die Gerichte haben serner darauf zu sehen, dah in 8 Zuschreibungs- Urkunden 
die Grundstücke nach deren Bezeichnung in den Grundsteuerbüchern und Gebäudesteuer- 
rollen 9 eben werden. (Verordnung vom 24. Mai d 
Gratalteranmt hat die Zuschreibungs-Urkunden mit der Grundsteuermutterrolle, 
Sbetchasunt Gebändesteuerrolle zu vergleichen und zunächst zu prüfen, ob die betr 
Besitzveränderungen bereits zur Forischreibung oder zur Aufnahme in die Rortang= 
protokolle gelangt sind. Insoweit dieß nicht der Fall, hat das Katasteramt die 
Wannschekrwaster unter specieller Angabe der erworbenen Grundstücke von der gericht. 
lichen Mittheilung mit dem Eröffnen in Keuntniß zu sehen, daß, kalls nicht innerhalb 
einer Präclusivfrist von 14 Tagen Einsprache erhoden werde, das Einverständniß des 
Erwerbers mit der Umschreibung der Gumstucke in den Grundsteuerbüchern bezie- 
hungsweise in der Gebäudesteuerrolle auf seinen Namen angenommen und das Erfor- 
derliche zu diesem Behufe werde veranlaßt werden.
	        
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