Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. . 51 
Finden sich die Angaben in den Zuschreibungs-Urkunden hinsichtlich des Besitz- 
standes oder der katastermäßigen Bezeichnung der Grundstücke mit den Grundsteuer- 
düchern oder der Gebäudesteuerrolle nicht in Uebereinstimmung, so ist das Geeignete 
wegen Klarstellung des Sachverhältuisses zu veranlassen. 
Das Katkasteramt darf Aenderungen in den Zuschreibungen nicht selbst bewirken. 
Dah und wo die Vesitzveränderung zur Forlschreibung gebracht worden, hat das 
Katasteramt am Rande der Hosbrrkunnh urrha zu bemerken. 
8. 10. 
Dem Katasteramte liegt die Verpflichtung ob, mit Sorgfalt darüber zu wachen, 
daß kein der Grundsteuer unterliegendes Object der Besteuerung entgeht, und insbeson- 
dere diejenigen Veränderungen, welche von Einfluß auf das Grundsieueraufkommen 
sind, zur vorschristsmaßigen Nachtragung in den Büchern und Karten gelangen. 
ird die Anmeldung der im §F. 1 bezeichnete Veränderungen von den hierzu 
Verpslichteten unkerlassen, und gelangen dieselben auch nicht auf dem im §. 0 bezeich- 
neten Wege zur Feststellung, so hat das Katasteramt, sobald es Kenntniß von den 
eingetretenen Veränderungen erhält, die Verpflichteten zur Beibringung der für die Be- 
richtigung der Bücher und Karten erforderlichen Unterlagen mit der Verwarnung auf- 
zufordern, daß, wenn dieser Aufforderung binnen einer angemessen zu stellenden Frist 
nicht nachgekommen werde, die Beschaffung der Materialien von Amtswegen auf Kosten 
der Verpslichteten herbeigeführt werden müsse. 
usbesondere hat das Katasteramt, wenn Besiß- oder sonstige Veränderungen in 
Betreff der Grundsteuer angemeldet beziehungsweise sortgeschrieben werden, lich durch 
Nachschlagung der betreffenden Bücher und Kolen sorgsällig davon zu überzeugen, ob 
hiermit zugleich eine Veränderung bei der Gebändestener Hand in Hand gehen muß, 
und umgekehrt. In Fällen dieser Art hat das Katasteramt wegen Beschaffung des 
elwa Fehlenden sofort das Erforderliche zu veranlassen, überhaupt Sorge zu tragen, 
daß die Grundsteuerbücher und die Gebändestener-Rollen stets mit einander in Ueber- 
einstimmung gehalten werden. 
8. 11. 
Die auf das Fortschreibungsgeschäft bezüglichen Anordnungen, Miltheilungen u. s. w. 
des Katasteramtes an die betreffenden Grundeigenthümer sind den Letteren in der Regel 
durch Vermittelung der Gemeindevorstände, und nur, wo dies nicht zulässig erscheint, 
direct miufenig beziehungsweise zu insinuiren. 
Die Gemeindevorstände und die Inhaber der selbstständigen Gutsbezirke sind ver- 
bflichtet, den auf die Fortschreibung bezüglichen Requisitionen des Katasteramtes Folge 
zu leisten und dem letzteren die erforderte Auskunft zu ertheilen beziehungsweise zu be- 
schaffen. (F. 9 des Gesetzes.)
	        
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