Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1 872. o. 
schreibung auf den Namen des neuen Erwerbers beizubringen oder sämmtliche Zwischem 
besitzer mit zyr Stelle zu bringen vernag, durch eine Bescheinigung des Gemeinde- 
rm—uP nachzuveisen. wer sein unmitlelbarer Vorgänger im Besitz der Giunystücke 
gewesen ist, und die Einvilligung des Leßteren in die Fortschreibung beinnbrinzen. 
Ist der unmittelbare Vorbesitzer nicht zu erlangen, so muß durch eine Bescheini- 
zunz des Gemeindevorslandes, oder unter Zuziehung von mindestens zwei mit den 
Esitzverhältnissen vertrauten, ortskundigen Gemeindeeingesessenen #estgestellt werden, 
das der Anmeldende das betreffende Enstc wirklich in Besicz beziehungsweise Be- 
nutung hat. 
5. 16 4# 
Behauptet der in der Mutterrolle eingetragene Eigenkhümer eines Grundstücks. 
daß das Eigenthum an dem letzteren von ihm auf einen Dritten übergegangen sei, be- 
ziehungsweise daß das Grundstück auf seinen Namen in der Mutterrolle zu Unrecht 
eingetragen stehe, und vermag er weder den Enverber beziehungsweise den gegenwär- 
tigen Besitzer des Grundstücks behufs Abgabe seiner Erklärung vor das Katasteramt 
zu stellen, noch eine nach Vorschrift des §. 13 zu b beglaubigte schriftliche Erklärung 
desselben, daß er in die Umschreibung des Grundstücks auf seinen Namen willige, bei- 
zubringen, so muß er enkweder 
a) durch Vorlegung gerichtlicher Urkunden den Nachweis führen, daß das Eigen- 
thum an dem betreffenden Grundstück auf den von ihm beteichneten (rwerber 
übergegangen sei; oder 
5h) durch eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes nachweisen, wer das betref- 
fende Grundstück in Besitz und Benußung habe. 
Wird dieser Nachweis (zu n oder 1) geführt, so ist det angebliche Erwerber be. 
Rehungsweise Besiter von der Anmeldung seilens des Katasteramtes gegen Behändi- 
Lungsschein mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen= etwaige Einwendungen gegen 
die Umschreibung binnen einer vierzehntägigen Frist bei dem Katasteramte anzubringen, 
widrigenfalls das belreffende Grundstück in den Grundsteuerbüchern auf ihn (den an- 
Auchen Erwerber beziehungsweise Besitzer) mit den daran sich kmüpfenden gesehlichen 
Folgen umgeschrieben werden müsse. 
Werden innerhalb der gestellten Frist keine Einwendungen erhoben, oder erscheinen 
die erhobenen Einwendungen unbegründet, so erfolgt die Umschreibung nach Mahgabe 
der geschehenen Anmeldung. 
8. 17. 
Es sind anzuzeigen bei der Anmeldung der im §. 
h) zu 2 gedachten Veränderungen diejenigen Verhältnisse, durch welche, und der 
Monal, in welchem die betreffenden Grundsiücke die die Befreiung von der 
Grumssteuer nach §. 5 des Gesetzes bedingenden Eigenschaften verloren haben; 
2. Ameung 
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