8. 1872.
b) zu drei gedachten Veränderungen diejenigen Verhältnisse, auf welche für die be-
treffenden Grundstücke der Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer gemäß
8. 5 des Gesetzes gegründet wird, und der Monat, in welchem die Verhältnisse
eingetreten sind;
Jc) zu 4 und 5 gedachten Veränderungen diejenigen Umstände, unter welchen, und
der Monat, in welchem die betreffenden Grundstücke neu entstanden oder unter-
gegangen oder bleibend ertragsunfähig geworden sind.
8. 18.
Einer besonderen Anmeldung der im 8. 1 zu 6 und 7 gedachten Veränderungen
bedarf es nicht. In den Fällen dieser Art hat das Katasteramt auf Grund der in
Gemäßheit der Vorschriften im S. 1 zu 4 und 5 der Anweisung lll. gemachten An-
meldungen wegen Berichtigung der Grundsteuerbücher, sowie wegen Freistellung der be-
treffenden Grundstücke von der Grundsteuer beziehungsweise wegen Heranziehung der-
selben zur Grundsteuer von Amtswegen das Erforderliche zu veranlassen. (§. 33 der
Anweisung III.)
8. 19.
mr Jührung) Behufs Aufnahme der in den Grundsteuerbüchern und Karten nachzutragenden
bungsprotorolle. Veränderungen hat das Katasteramt für einen jeden Gemeinde= oder selbstständigen
Gutsbezirk, aus welchem dergleichen Veränderungen angemeldet werden, jahrweise
„Mufster 1.ag ein Fortschreibungsprotocoll A nach dem anliegenden Muster II.,
—Anster-Ir b) ein Fortschreibungsprotocoll B nach dem anliegenden Muster III.,
ufeCgein Fortschreibungsprotocoll C nach dem anliegenden Muster IV.
zu eröffnen.
Es sind einzutragen:
a) in das Protocoll A
diejenigen Veränderungen, welche einen Eigenthumswechsel der Grundstücke
ohne eine Veränderung der letzteren in der Form (zu b) zum Gegenstande
haben, .-
b) in das Protocoll B
sämmtliche Veränderungen, mit welchen eine Veränderung in der Form der
betreffenden Grundstücke — sei es in Folge von Dismembrationen oder in
Folge von Wegeanlagen u. s. w. oder eines Neubaues 2c. von Gebäuden, oder
aus anderen Gründen — mithin eine Berichtigung der Karte verbunden ist,
c) in das Protocoll C
sämmtliche im S. 1 zu 2 bis 9 gedachten, mit einer Veränderung der von
dem Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirk aufzubringenden Grundsteuer-
summe, beziehungsweise mit einer Veränderung des Bestandes der in steuerlicher