Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 7 
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muh der Inhalt 
herollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten ver- 
packt sein. 
8. 12. 
o oeez1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben 
werden: Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist. namentlich alle 
durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie 
ähende Flüssigkeiten. 
Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachtes, daß die Sen- 
dungen Gegenstände der obigen Ark enthalten, vom Aufgeber die Angabe des In- 
haltes zu verlangen. 
III! Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit 
Verschweigung des Inhaltes aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach 
den Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsen- 
dungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Post- 
transportmitel die Zuführung derselben an den Bestimmungsont nicht möglich ist. 
8. 13. 
3 n Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Ver- 
derben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende 
Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
I1 Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung an- 
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln 
verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur 
des Inhaltes der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem 
Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
III Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen 
verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt 
werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für 
den aus etwaiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. 
IV Die im §. 12 Abs. UI ausgesprochene Besugniß der Postanstalten, Angabe 
des Inhaltes zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu
	        
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