1872. 7
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muh der Inhalt
herollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten ver-
packt sein.
8. 12.
o oeez1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben
werden: Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist. namentlich alle
durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie
ähende Flüssigkeiten.
Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachtes, daß die Sen-
dungen Gegenstände der obigen Ark enthalten, vom Aufgeber die Angabe des In-
haltes zu verlangen.
III! Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit
Verschweigung des Inhaltes aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach
den Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsen-
dungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Post-
transportmitel die Zuführung derselben an den Bestimmungsont nicht möglich ist.
8. 13.
3 n Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Ver-
derben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende
Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
I1 Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung an-
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln
verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur
des Inhaltes der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem
Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
III Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen
verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt
werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für
den aus etwaiger Explosion entstehenden Schaden haftbar.
IV Die im §. 12 Abs. UI ausgesprochene Besugniß der Postanstalten, Angabe
des Inhaltes zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu