1872. 9##
Beziehung verschiedenen Categorien der Liegenschaften (Spalte 12 bis 17 des
Flurbuchs)) verbundenen Veränderungen (Bestandsveränderungen)).
) Diese Categorien der Liegenschaften sind
A. „Steuerpflichtige Liegenschaften (Spalle 12 und 13 des Flurbuchs).
Sodann die nicht grundsleuerpflichligen Liegenschaften, und zwor:
B. „Sleuerfreie 4“*“3 (Spalte 14 und 15 des Flurbuchs), für welche der
Reinertrag ermillelt worden, umfassen
1) die dem Staate gehörigen ge nũa
2) a zum ne gehörigen li so lange das Erslerr der Venvallung
des Staales unterworfen ist
5) de- urmshngnt
a) derjen zaignn Gebäude, welche zu einem öffenllichen Dienst oder Gebrauch be-
llim
d n — Unterrichte bestimmten Gebä
Kirchen, Kapellen und anderen, dr 3 Gollesbiensl gewidmeten
, sowie der 8 der mit Corporasionsrechlen
Esrr, Religionsgesellscha
) der Armen-, Waisen-, Kir— ain26 und Leichenhäuser, der Besserungs-, Aus-
bewahrungs= und Gefängniße Anslalten,
sowie die zu solchen Gebäuden gehörigen Hofräume.
„Wegen iäret chenupun ig zu ösfentlichen aen ertraglose Grund-
ftg (Spalte 16 und 17 des Flurbuchs) umfassend
1) de zu einem Amich Diensle oder Gbrauche Sl Grundslücke, wie: Gas-
S
- hksndtß e Baͤ en
Krrchlidfe Begr n he, Spaziergänge, . und bokonische Gärlen, sowie ledig-
uh r “ r Pätze, Straßen undn Anlagen besltimmte Boum-
2) Lisre, Kunstslraßen, Schienemwege der Eisenbahnen, welche mit Genehmigung des
Staals von Privalpersonen oder Acliengesellschaften zum öfsentlichen Gebrauche an-
gelegt sind;
Für die Hrundstäce unter C. ist ein Reinertrag nicht ermittelt worden.
“) Hieraus folgt:
1) daß Grundslücke, welche eine Veränderung im Eigenthum — ohne eine Formverände
du — aund zugleich eine elnden der im §. 1 zu 2 bis 9 gedachten Ari erlei-
den, in das Protocoll A und C,
2) . é *⅝ che eine Verönderung in der Form und zu (6%% Sius „
n 8. 1 zu 2 bis 9 gedachten Art —i in das Prolocol *5
9) * Onanka,, * eine Veränderung in der Form und im Eigen 4020. — rohte eine
Veränderung der im 8. 1 zu 2 bis 0 gedachten Arl — aliden nur in das Pro-
4) 8 Ganndsae welche eine Vrränderung der im §. 1 zu 2 bis 9 gedachten Art —
eine Veröndern n im Eigenihum oder der Form — erleiden, nur in dad Prolocoll
an iei wer
Fürstl. Schw.-Rudolst. Eesezsanml. XXXIII. 2