Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

c. Fortschrei— 
bungsprotocoll C. 
(über die Be- 
standoverände- 
rungen). 
Steuerab= und 
Zugänge. 
12% 1 8 7 2. 
Der Letzteren sind seitens des Katasteramtes nach Maßgabe der Karte anzufertigende 
Handzeichnungen zuzulegen, welche die Namen der neuen Eigenthümer, die benachbarten 
Parzellen mit ihren Nummern und mit den Namen ihrer Eigenthümer, sowie die Ver- 
anlassung der eingetretenen Formveränderungen enthalten müssen. Letztere ist kurz und 
bestimmt zu bezeichnen. 
  
8. 29. 
Die Ausführung der Vermessungen erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen in 
der besonderen Anweisung (II) vom heutigen Tage. 
30. 
Die Ergebnisse der Vermessungen sind in das Fortschreibungsprotocoll B zu über- 
tragen, wobei, soweit als thunlich, die Ordnung der Nummern der Kartenblätter und 
Parzellen 2c. einzuhalten ist. 
Die Spalten 11, 12, 22 und 23 des Fortschreibungsprotocolls B sind behufs 
Vergleichung des bisherigen und des W- Bestandes nach den durch ein und 
dieselbe Veränderung berührten Flächenabschnitten, beziehungsweise nach den Gruppen 
solcher Abschnitte zu summiren. 
E. 31. 
Für die in das Fortschreibungsprotocoll C (§. 19 zuc) aufzunehmenden Verände- 
rungen (Bestandsveränderungen) hat das Katasteramt die anderweite Feststellung bezie- 
hungsweise neue Ermittelung des Reinertrags beziehungsweise der Steuer herbeizuführen. 
KC. 32. 
Hinsichtlich derjenigen Grundstücke, welche aus der Classe der grundsteuerpflichtigen 
in die der grundsteuerfreien (§. 5 des Gesetzes) übertreten, oder welche untergehen oder 
bleibend ertragsunfähig werden, beziehungsweise in Folge Veränderung oder Berichtigung 
der Landesgrenzen oder Aufklärung von Irrthümern aus der Classe der grundsteuer- 
pflichtigen Liegenschaften ausscheiden (I.1! zu 3, 5, 8, 9 dieser Anweisung) bedarf es 
nur der Feststellung dersenigen Veränderungen beziehungsweise Umstände, welche die 
Freiheit von der Grundsteuer bedingen. 
.. 33. 
Die nach §. 1 zu 2, 4, 8 und 9 dieser Anweisung aus der Classe der grund- 
steuerfreien (§. 5 des Gesetzes) in die der grundsteuerpflichtigen übertretenden beziehungs- 
weise die neu entstandenen oder in Folge Veränderung oder Berichtigung der Landes-
	        
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