Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

Eintragung in 
das Protocoll. 
I. Mittheilung 
der Ergebnisse 
der behufs Fest- 
N- 
stellung der For#r# 
und Bestandsver- 
änderungen vor- 
genommenen Er- 
mittelungen an 
die Betheiligten. 
Muster VI. 
14% 1 8 7 2. 
ertrags der Liegenschaften vom 13. August 1868, Gesetzsammlung Seite 392) even— 
tuell durch Zuziehung eines Sachverständigen anordnen, und darnach die Feststellung 
des Reinertrags bewirken lassen. 
  
8. 36. 
Die bei Veränderung oder Berichtigung der Grenzen der Gemeinde= oder selbst- 
ständigen Gutsbezirke aus dem einen dieser Bezirke in den anderen unverändert über— 
gehenden Flächen werden mit dem für sie nachgewiesenen Reinertrage und der darnach 
veranlagten Grundsteuer ebenfalls unverändert übernommen. 
S. 37. 
Nach Maßgabe der bewirkten Feststellungen (88. 32 bis 35) und — soweit die 
betreffenden Veränderungen zugleich mit einer Formveränderung verbunden — mit 
Benutzung der Ergebnisse der ausgeführten Vermessungen (88. 27 — 30) erfolgt die 
Eintragung der Bestandsveränderungen in das Fortschreibungsprotocoll C (F. 31.) 
8. 38. 
Die Ergebnisse der behufs Feststellung der Form= und Bestandsveränderungen 
vorgenommenen Ermittelungen 2c. (F§. 27 bis 37) hat das Katasteramt den in Spalte 
15 des Fortschreibungsprotocolls B beziehungsweise Spalte 21 des Fortschreibungs- 
protocolls C eingetragenen Grundeigenthümern durch Zufertigung eines Auszugs aus 
den genannten Protocollen gegen Behändigungsschein, mit dem Hinzufügen zur Kennt- 
nißnahme mitzutheilen, daß etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vermes- 
sungen, Einschätzungen und Berechnungen 2c. binnen einer Präclusivfrist von vierzehn 
Tagen — vom Tage des Empfangs des Auszugs ab gerechnet — unter Angabe der 
Gründe und Rückgabe des Auszugs, bei dem Katasteramte mündlich zu Protocoll oder 
schriftlich anzubringen seien, widrigenfalls mit der Fortschreibung vorgegangen wer- 
den würde. 
S. 39. 
Die Ausfertigung des Auszugs (F. 38) erfolgt mit Benutzung des anliegenden 
Musters VI. 
Der Auszug muß alles enthalten, was erforderlich ist, um dem Betheiligten 
einen vollständigen Ueberblick über die ihn berührenden Ergebnisse der Vermessung 
u. s. w. zu verschaffen. 
Sofern hierdurch bei umfangreichen, die Grundstücke einer größeren Zahl von 
Eigenthümern gemeinschaftlich berührenden Veränderungen, beispielsweise bei belang- 
reichen Dismembrationen, die den einzelnen Betheiligten zuzufertigenden Auszüge eine
	        
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