1872. 15
erhebliche Ausdehnung erlangen würden, kann der Inhalt der Auszüge auf die den
betreffenden einzelnen Eigenthümern zuzuschreibenden Grundstücke beschränkt und außer—
dem bei dem Gemeindevorstande ein die gesammte Veränderung nachweisender Auszug
zur Einsicht sämmtlicher Betheiligten niedergelegt werden, worauf die Letzteren bei
Zufertigung der speciellen Auszüge aufmerksam zu machen sind.
Die erfolgte Zufertigung des Auszugs ist mit Angabe des Tages derselben in
Spalte 24 des Fortschreibungsprotocolls B beziehungsweise Spalte 36 des Fortschrei-
bungsprotocolls C zu vermerken.
Der Tag der erfolgten Insinuation des Auszugs ist beim Zurückempfang des
Behändigungsscheins (S. 38) in Spalte 25 beziehungsweise 37 einzutragen.
8. 40.
Ob Einwendungen erhoben worden oder nicht, ist in Spalte 26 beziehungsweise
38 der Fortschreibungsprotocolle B oder C, eventuell unter Beifügung des Tages,
an welchem dieselben beim Katasteramte eingegangen, zu vermerken.
Das Letztere hat die eingegangenen Einwendungen sorgfältig zu prüfen und, so-
fern sie als begründet zu erachten, sofort zu beseitigen, auch die Betheiligten von der
Art und Weise, wie die Beseitigung erfolgt ist, in Kenntniß zu setzen.
S. 41.
Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Erhebung von Einwendungen (§F. 38),
beziehungsweise nach erfolgter Prüfung, eventuell Beseitigung der erhobenen Einwen-urr
dungen (§. 40), fertigt das Katasteramt in denjenigen Fällen, in welchen es sich um irsabtheilung.
eine Bestandsveränderung handelt, den in S. 27 der Anweisung IV für das Verfah-
ren bei Erhebung der Grund= und Gebäudesteuer vorgeschriebenen Veränderungsantrag
an und überreicht denselben nebst den erforderlichen Unterlagen, den über die etwa
erhobenen Einwendungen gepflogenen Verhandlungen u. s. w. dem Fürstlichen Mini-
sterium, Finanzabtheilung.
Ingleichen hat das Katasteramt die Verhandlungen über die unerledigt gebliebenen
Einwendungen gegen die Feststellung solcher Veränderungen (F. 40), in Betreff deren
es der Anfertigung eines Veränderungsantrags der gedachten Art nach den angeführten
Bestimmungen nicht bedarf, dem Fürstlichen Ministerium, Finanzabtheilung, vorzulegen.
S. 42.
Das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, unterwirft seinerseits die vorgeleg-
ten Anträge und Verhandlungen einer eingehenden Prüfung, veranlaßt die etwa erfor-
derliche Vervollständigung oder Berichtigung derselben, setzt die vorgelegten Verände-
rungsanträge (§. 41) fest und entscheidet über die erhobenen Einwendungen endgültig.