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1u.
160 1872.
Bei Prüsung der Einwendungen gegen die Vermessungsarbeiten hat es insbeson-
dere darüber zu befinden, ob eine anderweite Vermessung auf Kosten des unterliegen-
den Theils, und durch wen dieselbe ausgeführt werden soll.
43.
Das Fürstliche Ministerinm, Finanzabtheilmng. giebt die festgestellten Veränderungs-
anträge und die vorgelegten sonstigen Verhandlungen (S§. 41 und 42) au das Kata-
steramt zurück, welches nach den getroffenen Entscheidungen und Festistellungen, soweit
nöthig, die Fortschreibungsprotocolle berichtigt beziehungsweise vervollständigt und die
Entscheidung des Fürstlichen Ministeriums. Finanzabtheilung, über die dem Leßteren
vorgelegten Eimwendungen G. 41) den Betheiligten bekannt macht.
8. 44.
Die Fortschreibungsprotocolle A, B und C werden mit dem Tage geschlossen, an
welchem die Vrrichtigung der Grundsteuerbücher (I§. 46 und fl.) für den betreffenden
Gemeinde= oder selbsistandigen Gntebezir-. begiun
eränderungen, welche erst nach diesem gaen zur aiasn da beziehungsweise
Feststellung gelangen, sind bei der Fortschreibung für das nächste Jahr nicht mehr zu
berücksichtigen, sondern in die für den betreffenden Gemeinde, oder selbsiständigen Guts-
bezirk alsdann für das weiter folgende Jahr zu eröffnenden Fortschreibungsprotocolle
aufzunehmen.
—–ne der im §. 1 zu 6 gedachten Art, welche für das nächste
Steuerjahr noch nicht in Betracht kommen, sind in das für das betreffende weitere
Jahr anzulegende Fortschreibungsprotocoll C einzutragen.
Der Abschluß des Fortschreibungsprokocolls C muß die aufgenommenen Bestands-
veränderungen für den betreffenden Gemeinde= oder selbsiständigen Gutsbezirk summarisch
um übersichtlich nachweisen.
8. 45.
Ist für einen Gemeinde= oder selbstständigen Gulsbezirk das Forkschreibungspro-
tocoll A beziehungsweise B oder C, oder sind sämmtliche drei Protocolle nicht anzu-
legen gewesen, so ist dies durch eine vom Katasteramte in Betreff eines seden derartigen
nr auszuslellende besondere Erklärung zu den Fortschreibungsverhandlungen zu
t
C. Berichtigung der Grundsteuerbücher und Karten.
8. 46.
s Katasteramnt hat mit der Berichtigung des in seinem eigenen Gewahrsam
besnbich Exemplars der Grundsteuerbücher am 1. December eines jeden Jahres zu