Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

8 1872. 
der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben 
und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel 
enthalten. 
S. 14. 
Correwoaderjtarien. 1 Die Vorderseite der Correspondenzkarte ist für die Adresse 
bestimmt. Die Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die 
Adresse und die Mittheilung können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte ge- 
schrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die Formulare 
können auch zu Begleitadressen und Signaturen für Packete, ingleichen zu Postvor- 
schußsendungen verwendet werden. 
ie Correspondenzkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (5§. 15) als 
Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen 
auf der Rückseite der Correspondenzkarte durch Druck, Lithographie oder soust auf 
mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürsen keine weitergehenden schriftlichen Ein- 
schaltungen oder Zusätze enthalten, als nach §. 15 bei Drucksachen gestattet sind. 
III Zu den Corespondenzkarten mit Rückantwort werden besonders dazu ein- 
gerichtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient; 
dergleichen Correspondenzkarten können zu Postvorschußsendungen nicht verwendet 
werden. 
Formulare zu den Corespondenzkarten können bei allen Postanstalten 
bezogen werden. 
V Die Corespondenzkarten unterliegen dem Frankirungszwange. Für Coree- 
spondenzkarten mit Rückantwort muß auch für die Nückantwort das Porto voraus- 
bezahlt werden. 
8. 15. 
Eracksackto,. 1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können beför- 
dert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst 
auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausge- 
nommen hiewon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdruckes 
hergestellten Schriftstücke. 
I Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, 
oder als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die 
Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen.
	        
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