Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 19 
weise 4 bis 10 gelöscht und die entstandenen neuen Flächenabschnitte betreffen. 
den Orts nachgetragen. 
Sind bei Formveränderungen (b) (beispielsweise bei Abzweigungen) nur Theile 
einer Parzelle auf einen anderen Eigenthümer (Artikel) übergegangen, so wer- 
den die bei demselben Eigenthümer (Artikel) verbliebenen Theile Fr einer freien 
Zeile des letzteren Arlikels im Anschluß an die berelts vorhandenen Eintragun- 
gen nachgetragen. 
d. Durch Benutzung zu öffentlichen Zwecken ertraglos gewordene (§. 5 zu Nr. 2 
und 3 des Gesetzes) oder gänglich undergegange Grundstücke sind in den 
Spalten 4 bis 10 zu durchstreichen. An Stelle des Artikels wird in Spalte 
15 der Mutlerrolle die Ark der Verändemung „zu Wegen, „zu Flüssen“ 
*rv 
u. . w. eingetragen. 
Desgleichen ist bei denjenigen Grundstücken, welche aufgehört haben, wegen Be- 
nutung zu öffenklichen Zwecken ertraglos zu sein, sowie bei neu entstandenen 
Grundstücken in Spalte 13 der Mutterrolle an Stelle des Artikels die Art 
der eingetretenen Veränderung „aus Wegen“, „aus Flüssen“ u. s. w. einzu- 
— 
Ist eine bisher grundsteuerpflichtige oder eine steuerfreie, zur Categorie B. der 
Liegenschaften (F. 19) gehörige Parzelle ohne Veränderung ihrer Form in die 
Classe der Hofstellen übergegangen, so wird dieselbe in den Spalten 4 bis 10 
gestrichen, und (ohne Veränderung ihrer Nummer) — sofern ein Wechsel in 
den Eigenthumsverhältnissen nicht stattgefunden hat, nach den zu demselben 
Artikel gehörigen Grundslücken; sofern ein Wechsel der bezeichneten Art aber 
stattgefunden hat, bei demjenigen Artikel, welchem die betreffende Parzelle zu- 
zuschreiben ist — auf einer freien Zeile mit dem neuen Bestande eingetragen. 
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn umgekehrt eine bisher als Hofraum 
oder Gebäudefläche benutzte Parzelle aus der Classe der Hosstellen ausscheidet. 
4. Il ein bisher steuersfreier Artikel (Categorie B. §. 19) grundsteuerpflichtig 
geworden, so werden die in Svalte 9 und 10 der Murterrolle roth eingetra- 
unen Flächeninhalte und Reinerträge schwarz unterstrichen. 
st dagegen ein bisher grundsteuerpflichtiger Artikel grundsteuersrei geworden, 
so werden die in Spalte 9 beziehungsweise 10 verzeichneten blchemupante und 
Reinerträge roth unterstrichen. (Vergl. F. 48.) 
#5 
S. 51. 
Neue Eigenthümer, denen ein Artikel in der Mutlerrolle noch nicht zugewielen 
ist, beziehungsweise ein bereits vorhandener Artikel nicht ageshriben wird 6 23), 
werden in forllaufender Rummerfolge der Arlikel im Anschluß an den vorhandenen 
letzten Artikel nachgetragen, wobei zwischen den einzelnen Artikeln behufs Gewinnung 
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