Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 214 
8. 55. 
etwaige Difserenz zwischen den Schlußsummen der Spalten 3 und 4 und 
—nie 6 und 7 der Arinsczmsanmeustinng, (C. 54) - mit der Differenz 
wischn den Schluhsummen der Spalten 12, 13, 15 bis 18 und beziehungsweise 27, 
8. 30 bis 33 des Fortschreibungsprotocolls C (§. 19 zuch) übereinslimmen und nach- 
!s2 Fn. 
g. 56. 
Sodamn ist die neue Grundsteuer der neu hinzugetretenen und der in ihrem Be- 
stande veränderten Artikel in Spalte 8 der Artikelzusammenstellung (§. 54) — soweit 
nöthig mit Berucsichtigen des Inhalts der Spalte 29 des Fortschreibungsprotocolls 
C C. 19 uc) — zu berechuen, von den in ihrem Bestande nicht vrränderten, nur 
auf einen 98 L ubergegangenen Artikeln aber aus Spalte 5 der Artikel- 
——e zu überne 
bei muß die zu harn Summirung und Recapitulirung der genannten 
Shali und die Vergleichung der Schlußsumme derselben mit der Schlußsumme der 
Spalie 5 mit dem Abschluß der Spalten 14 und 29 des Fortschreibungsprotocolls C. 
(5. 19 zuch) übereinstimmen. 
S. 57. 
In der Arlikelzusammenstellung ist durch Vergleichung mil dem bisherigen summa- 
rischen Bestande der ganzen Mutterrolle für den betreffenden Gemeinde= oder selbststän- 
digen Gutsbezirk der summarische Bestand für das neue Steuerjahr, auf welches die 
bewirkten Fontschreibungen sich beziehen, zu berechnen. 
KC. 58. 
Die Berichtigung des Flurbuchs erfolgt nach bewirkter Verichtigung der Mutter- 
rolle, unter Zurhandnahme der Jortshreiungepratakell A B C C. 19) beziehungs- 
weise der Mutterrolle, in nachstehend bezeichneter W 
a) Ist ein ganzer Artikel der Mutterrolle *P“l enn anderen Gigenthäner über- 
gegangen und die Fortschreibung dadurch bewirkt worden, daß in der Mutter. 
rolle nur eine Aenderung des Namens stattgefunden hat . 4% g in auch 
im Flurbuche nur der Name, Vorname und die sonstige Bezeichnung (Spalte 7) 
wwetl auch der Wohnort (Spalte 8) des bisherigen Eigenthümers durch- 
Bei —— Uebertragungen u. s. w., bei denen der Familienname des 
Eigenthümers geblieben und nur der Vorname sich geändert hat (SF. 49), ist 
nur der lehtere zu löschen. 
1. Zaulchtigun 
des Ilubuchs.
	        
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