Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

240. 1872. 
W) Die durch die Fortschreibung neu hinzutretenden Arktikel (s. 51) sind in un- 
mittelbarer deg auf den letzten eingetragenen Artikel in der durch ihre Num- 
mer gegebenen Ordnung nachzutragen. 
KS. 61. 
"ww: r Beuichigung der . erfolgt auf Grund der Originalsupplementkarten 
21 der Anweisung 
b) 8. neuen Grenzen 2 Perzslemunmem werden mit rothem Karwin genau 
und sauber eingetragen (letztere vollständig mit Zähler und Nenner) und die 
nicht mehr geltenden alten Grenzen und Parzellenmummern mit derselben Farbe 
durchkreuzt beziehungsweise durchstrichen. 
Dc) In der Maßslab der Karte zu klein, um darin die Veranderungen deutlich dar- 
zustellen, und die neuen Parzellennummemn einschreiben zu können, so ist die 
benrefenze Abtheilung der Karte auf einem freien Raume des Kartenblatts oder 
auf einer besonderen Anlage zu demselben in einem größeren Maßstabe zu ver- 
4) Lh ungezeichnete Abtheilung (zu c) wird in der Karte mit einem violetten 
Farbenstreifen eingeschlossen, und werden in dieselbe die Worte: „Siehe neben- 
Fbems: Zeichnung“ beziehungsweise „beiliegende Zeichnung“ sauber einge- 
chrieben. 
e) Bei Parzellen, welche aus Theilstücken von mehreren Parzellen entstanden sind, 
insbesondere bei Hosstellen ist der Zusammenhang auf der Karte erforderlichen 
Falls durch Pfeile anzudeuten. 
D. Fortschreibung und Berechnung der Heberollen. 
8. 62. 
Die Fortschreibung der gemäß der Vorschrift in den §§. 4 u. ff. der Anweisung IV 
aufgestellten Heberollen erfolgt durch das Katasteramt auf Grund der Arlikelzusammen- 
stellung nach Muster VII zu §. 54 dieser Anweisung und der vergleichenden Zusam- 
mianstelng nach Muster IX zu §. 51 der Anweisung Ill. 
S. 63. 
Bei der Fortschreibung der Heberolle für das nächste Jahr bleiben alle Verän- 
derungen unberücksichtigt, welche erst nach dem Schluß der Grumsteuerforkschreibungs- 
prolocolle und der Gebäudesteuerveränderungsnachweisungen zur Aumeldung beziehungs- 
weise Feststellung gelangen.
	        
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