Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 25 a 
KS. 64. 
Dint Bei Nachtragung der Veränderungen in der Heberolle werden (mit schwarzer 
nte) 
a. bei den gänzlich ausscheidenden Grundeigenthümern die Artikelnummern bezie- 
hungsweise die Nummern der Gebäudesteuerrolle gestrichen, und die zum Nach- 
weis der Grundsteuer beziehungsweise der Gebändesteuer für das betreffende 
Jahr bestimmten Spalten mit Punkten ausgefüllt; 
die Namen u. s. w. der neu eintretenden bioemthuner, deren Artikelnummer 
beziehungsweise Nummern der Gebäwdesteuerrolle, sowie die zu entrichtenden 
Steuerbeträge am Schlusse der Reihe der mit denselen Anfangsbuchstaben 
beginnenden Namen der in der Heberolle bereits verzeichneten Grund- und 
hatudeigemtiturr. sofern hier aber der Gserderüh aum nicht mehr vor- 
handen sein sollte, am Schlusse der Heberolle nachgetr 
da, wo der Fanulretnmmc des Eigenthümers zwar unlrcer. geblieben, der 
Vomame. Stand oder Wohnort desselben aber einen Wechsel erlitlen, die erfor- 
derlichen Berichtigungen vorgenommen, endlich 
. denjenigen Egellhiners, deren Steuerbeträge nicht Lani ausgefallen 
(a), sinem mu# eine Ermäßigung beziehungsweise eine Erhöhung erfah- 
145 1n die veränderten *m durch ist derselben aus Sae 8 
der Artitelhusammenstelung nach Muster VII. zu §. 54 dieser Anweisung be- 
* aus Spalte 9 der vergleichenden zeninln nach Muster IX 
u §F. 51 der Anweisung Ill in die bezüglichen, #um Nachweis der Steuer für 
vo betreffende Jahr znduninn Spees der Heberolle eingerücckt. 
8. 65. 
Sind auf diese Weise die sich aus den im §. 62 erwähnten Zusammenstellungen 
ergebenden Veränderungen in die Heberolle übernommen, so bedarf es für sämmtliche 
übrige, in der letzteren aufgeführten Steuerpflichtigen nur noch der unveränderten Ueber- 
schreibung der von ituen im Vorjahr entrichteten Steuerbeträge in die betreffende Jahresspalte. 
st auch Ueberschreibung erfolgt, so wird die Heberolle in Ansehung der 
Grund- un Gehardestamiuutge seitenweis smem und recapitulirt. 
Die Nichüglkeit der Schlußsumme der Recapitulalion ergiebt sich aus deren Ueberein- 
stimmung mit dem Abschluß der im F. 62 erwähnten Zusammenstellungen, welche die 
gleichen ernän mit Berücküchtigung der eingetretenen Zu- und Abgänge durch Ver- 
gleichung mit der Schlußsumme für das Vorjahr nachweisen müssen. 
S. 66. 
Endlich sind die mit der Grund, beziehungsweise Gebäudesteuer aufzubringenden 
Beischläge auf Grund der dieserhalb seitens des Fürstlichen Ministeriums Finanzab- 
Fürsll. Schw.-Rudolst. Gesetzsamml. XXXIII. 
S 
* 
— 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.