1872. 25 a
KS. 64.
Dint Bei Nachtragung der Veränderungen in der Heberolle werden (mit schwarzer
nte)
a. bei den gänzlich ausscheidenden Grundeigenthümern die Artikelnummern bezie-
hungsweise die Nummern der Gebäudesteuerrolle gestrichen, und die zum Nach-
weis der Grundsteuer beziehungsweise der Gebändesteuer für das betreffende
Jahr bestimmten Spalten mit Punkten ausgefüllt;
die Namen u. s. w. der neu eintretenden bioemthuner, deren Artikelnummer
beziehungsweise Nummern der Gebäwdesteuerrolle, sowie die zu entrichtenden
Steuerbeträge am Schlusse der Reihe der mit denselen Anfangsbuchstaben
beginnenden Namen der in der Heberolle bereits verzeichneten Grund- und
hatudeigemtiturr. sofern hier aber der Gserderüh aum nicht mehr vor-
handen sein sollte, am Schlusse der Heberolle nachgetr
da, wo der Fanulretnmmc des Eigenthümers zwar unlrcer. geblieben, der
Vomame. Stand oder Wohnort desselben aber einen Wechsel erlitlen, die erfor-
derlichen Berichtigungen vorgenommen, endlich
. denjenigen Egellhiners, deren Steuerbeträge nicht Lani ausgefallen
(a), sinem mu# eine Ermäßigung beziehungsweise eine Erhöhung erfah-
145 1n die veränderten *m durch ist derselben aus Sae 8
der Artitelhusammenstelung nach Muster VII. zu §. 54 dieser Anweisung be-
* aus Spalte 9 der vergleichenden zeninln nach Muster IX
u §F. 51 der Anweisung Ill in die bezüglichen, #um Nachweis der Steuer für
vo betreffende Jahr znduninn Spees der Heberolle eingerücckt.
8. 65.
Sind auf diese Weise die sich aus den im §. 62 erwähnten Zusammenstellungen
ergebenden Veränderungen in die Heberolle übernommen, so bedarf es für sämmtliche
übrige, in der letzteren aufgeführten Steuerpflichtigen nur noch der unveränderten Ueber-
schreibung der von ituen im Vorjahr entrichteten Steuerbeträge in die betreffende Jahresspalte.
st auch Ueberschreibung erfolgt, so wird die Heberolle in Ansehung der
Grund- un Gehardestamiuutge seitenweis smem und recapitulirt.
Die Nichüglkeit der Schlußsumme der Recapitulalion ergiebt sich aus deren Ueberein-
stimmung mit dem Abschluß der im F. 62 erwähnten Zusammenstellungen, welche die
gleichen ernän mit Berücküchtigung der eingetretenen Zu- und Abgänge durch Ver-
gleichung mit der Schlußsumme für das Vorjahr nachweisen müssen.
S. 66.
Endlich sind die mit der Grund, beziehungsweise Gebäudesteuer aufzubringenden
Beischläge auf Grund der dieserhalb seitens des Fürstlichen Ministeriums Finanzab-
Fürsll. Schw.-Rudolst. Gesetzsamml. XXXIII.
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