Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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II! Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten die 
nachfolgend unter IV bis XVII, für die Einlieferung als extraordinaire Zeitungs- 
beilagen die nachfolgend unter XVIIl bis XKI gegebenen Vorschriften. 
Aae Sglaterke IV. Die Sendungen müssen ofsen, und zwar entweder 
unter Streif. oder Kreuzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammen- 
gefaltet eingeliefert werden. Unter Band (Verschnürung) können auch gebundene 
oder brochirte Bücher versandt werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt 
angelegt sein, daß dasselbe abgestreist und die Beschränkung des Inhaltes der Sen- 
dung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist, 
erkannt werden kann. 
V Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäfts-Avise, Preis- 
courante, Familien-Anzeigen, Bücherbestellungen und dergl. enthaltend) bestehen. 
Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und darf in ihrer Größe 
nicht wesentlich von dem Mah einer Correspondenzkarte büeihnr Wegen Versen- 
dung der Correspondenzkarten als Drucksachen siehe S. 14 Abs. II 
VI Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande vder aber auf der Sen- 
dung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern 
übereinstimmende Adresse beigefügt werden. 
Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande (Verschnürung) ver- 
sendet werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Ver- 
sendung unter Band (Verschnürung) gegen die ermähigte Taxe geeignet sind; die 
einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen vder 
besonderen Adreß= Umschlägen versehen sein. 
VIII Eirculare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen, wenn sie auf ein 
und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt 
sind, unter einem Bande (Verschnürung) versendet werden. 
IX Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermößigte Taxe 
ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u s. w., irgend 
welche Zusätze — mit Ausnahme des Ortes, Datums und der Namensunterschrist 
bg. Firmazeichuung — oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. (# macht 
dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere 
Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von 
Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Aus- 
radiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern voer Zeichen 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzjamml. XXXIII
	        
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