Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. it 
betreffenden Drucksachen dürfen nicht mit der Zeitung oder Zeitschrift in einem und 
demselben Verlage gedruckt sein, noch darf der Verleger für deren Inhalt Insertions- 
Gebühren erhoben haben. 
XIX Die Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, 
welche durch die Post debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des 
Verlegers nach Maßgabe der von der Postverwaltung näher festzuseenden Be- 
stimmungen. 
XX Die als extraordinaire Zeitungsbeilagen zu versendenden Drucksachen 
dürfen einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht gehestet, brochirt oder ge- 
bunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der 
Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Bei- 
lagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papieres oder nach ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XI 3J#der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer 
in die Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betrefsenden Nummer 
eine extraordinaire Zeitungsbeilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur 
Versendung gelange. 
F. 1 
bes Gecen die für —- (Waarenmuster) festgesetzte 
ermãhigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen 
eigenen Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. 
sind zu einer derartigen Versendung als Waarenproben nicht geeignet. 
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sen- 
dungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel 
wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Srreifband), z. B. für 
Leinen-, Tuch-, Tapeten= r. Proben, und der Verpackung in Säckchen, 3. B. für 
Getreide-, Kaffe., Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säckchen 
müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürsen aber weder zugeklebt noch mittelst der 
Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Be- 
hälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem geeignekem Stoffe von 
zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar angehängt sein. 
Al Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungs- 
ortes, den Vermerk „Proben“ („Muster“") enthalten. Auf der Adresse dürfen 
auherdem angegeben sein: 3r 
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