-*n 1872.
8. 4.
Die Anträge auf Vermessungen sind seitens der Grundeigenthümer bei demMKataster-
amte oder dem betreffenden Bezirksfeldmesser anzubringen und in die Vermessungs=
anmeldenachweisung (. 28 der ess.) aufzunehmen.
F. 5.
Allen Vermessungen und Theilungen behufs der Fortschreibung müssen Auszüge
aus den bei dem Fürstlichen Ministeriühn, Finänzabtheilung, beruhenden Original-
uckemplaren der Landesvermessungskarten. beziehungsweise aus den durch die Fortschreibung
in früheren Jahren entstandenen Supplemenlkarten (K. 21), zu Grunde gelegt Herden.
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fte35 Denzufalg? haten die Bezirk6= Feldmesser die Vermessungsaumeldenachweisungen
G. 4), nebst den zu denselben gehörigen Handzeichnungen (F. 28 der Anweisung I.)
dem Katasteramte, mit dem itroge auf 1uffrrigung der zuuecden Karten-
g E. 5), enuunichen . ,-
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- § 8
Fui die Zeichnung der **- e, walcen, das bei den- * de#r Landta
vermessung zur Aulwendung · sbetommene (iladratische Reh * Gundlage zu Wi*' is,
gelten folgende sallgemeine Rege
Die Auszüge werden, zan, Gemeindebezirken getrennt. auf vies zeihenppier,
welches mit Band von weißer Leintwand, und zwar ¾WPvr 7 Antleten
.sondern durch Annähen besselben, einzufassen ist, #cheichnet.
2) Dad Format der ehaeme i 9 ,
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b. sofern dies aber W der io“ hwendigen Arnnhsibrde ousillng
umfangreicher Complexe nicht ausreicht, 3 und 1 Meter, oder
c. sofern auch dies nicht ausreichend ist 1 und z eter an Laͤnge bezie hungs ·
weise Breike betragem.
9 de Schma zu der Titelschrift. und den aferderschen #echtrugmgabenet
— Auszügen bestimmten Papier vorzudmecken.
4) " dlann Blatte ist, der Name und die Nummer des betreffenden **
bezirks zu vermerken. i-
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