Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

-*n 1872. 
8. 4. 
Die Anträge auf Vermessungen sind seitens der Grundeigenthümer bei demMKataster- 
amte oder dem betreffenden Bezirksfeldmesser anzubringen und in die Vermessungs= 
anmeldenachweisung (. 28 der ess.) aufzunehmen. 
F. 5. 
Allen Vermessungen und Theilungen behufs der Fortschreibung müssen Auszüge 
aus den bei dem Fürstlichen Ministeriühn, Finänzabtheilung, beruhenden Original- 
uckemplaren der Landesvermessungskarten. beziehungsweise aus den durch die Fortschreibung 
in früheren Jahren entstandenen Supplemenlkarten (K. 21), zu Grunde gelegt Herden. 
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fte35 Denzufalg? haten die Bezirk6= Feldmesser die Vermessungsaumeldenachweisungen 
G. 4), nebst den zu denselben gehörigen Handzeichnungen (F. 28 der Anweisung I.) 
dem Katasteramte, mit dem itroge auf 1uffrrigung der zuuecden Karten- 
g E. 5), enuunichen . ,- 
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- § 8 
Fui die Zeichnung der **- e, walcen, das bei den- * de#r Landta 
vermessung zur Aulwendung · sbetommene (iladratische Reh * Gundlage zu Wi*' is, 
gelten folgende sallgemeine Rege 
Die Auszüge werden, zan, Gemeindebezirken getrennt. auf vies zeihenppier, 
welches mit Band von weißer Leintwand, und zwar ¾WPvr 7 Antleten 
.sondern durch Annähen besselben, einzufassen ist, #cheichnet. 
2) Dad Format der ehaeme i 9 , 
awenuirg * thun und, „Meer, .«« « 
b. sofern dies aber W der io“ hwendigen Arnnhsibrde ousillng 
umfangreicher Complexe nicht ausreicht, 3 und 1 Meter, oder 
c. sofern auch dies nicht ausreichend ist 1 und z eter an Laͤnge bezie hungs · 
weise Breike betragem. 
9 de Schma zu der Titelschrift. und den aferderschen #echtrugmgabenet 
— Auszügen bestimmten Papier vorzudmecken. 
4) " dlann Blatte ist, der Name und die Nummer des betreffenden ** 
bezirks zu vermerken. i- 
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