Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

* 1872. 
11) Die Normalzeichen (Nr. 10) für die Culturarten sind 
u. für Ackerlndddd 
A. 
.,, Gärten . .. c. 
cW .........W· 
d Waden Wicht-zudem .........V. 
c, Holzungen ... .........ll 
k,Wassckstücke Wa 
g. „Oedland 
b. „ Unland 
i. osstellen III. 
12) Die wegen ihrer Benuhung zu öseentlichen Zwecken eriraglosen Grundstücke 
(Categorie C., §. 19. der Anweisung I.) sind auf ihrer ganzen Fläche, und zwar, 
u. soweit sie dos Wasser bedeckt sind (Flüsse, Bäche 2c.), mit blauer Farbe 
(Berlinerblau. 
b. soweit dies r,7 der Fall Wege Schienenwege der Eisenbahnen, Begräbniß. 
plätze cc.) mit brauner Farbe, 
anzule 
## H der Gebäude werden mit blasser schwarzer Tusche angelegt. 
Die Grenzen der Gemeinden sind auf ihrer inneren Seite mit einem grünen 
(Gemisch von Grünspan und Gummigutt) Farbenstreifen zu coloriren. 
Die Eigenthumsgremen sind, — soweit dies, wie namentlich bei separirten 
Feldmarken der Fall. nützlich erscheint — mit einem gelben (Gummigutt) 
Farbenstreifen zu begleite n. 
Die Anwendung von Schattenstrichen findet nirgends statt. 
13) Werden in die Auszüge Messungszahlen aus den vorhandenen Feldbüchen rcr 
oder den hershhreibinzosupplemenketen . 21) früherer Jahre eingetragen, 
so ist solches mit blauer Tusche zu bewirken. 
14) Die Kartenauszüge dürfen nicht gefaltet werden. 
8. 9. 
Die geferliglen Kartenauszũge sind — nachdem zuvor die im §F. 30 vorgeschrie- 
benen Eintragungen in den Vermessungsanmeldenachweisungen bewirkt worden — unter 
Rückgabe der letzteren und der Handzeichnungen (K. 6), auf Grund deren die Auszüge 
ausgefertigt worden, dem mit der Vermessung beauftragten Feldmesser resp. dem Be- 
zirks-Feldmesser zuzustellen. 
S. 10. 
1..ben Dieser schreitet nunmehr zur Ausführung der erforderlichen Vermessungen, berichtigt 
und ergänzt nach denselben die Kartenauszüge, indem er in die lehteren die durch
	        
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