Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

12 1872. 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschl. der nähern Bezeichnung der 
aare, 
die Nummern und 
die Preise. 
IV Soneit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt 
auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein 
Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Semungen keine handschrift- 
lichen Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
VI Ees ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder 
anzuhängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, 
die wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Verei- 
nigung von Durcksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender 
zu einem Versendungs- Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Grammen gestattet; 
die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des F. 15 entsprechen. 
VII Die Sendungen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst 
Postwerthzeichen zu verwenden. 
. 17. 
e Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden 
und müssen in diesem Falle von dem Absender mit der Bezeichuung „Recomman- 
dirt- versehen werden; bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf 
dem Begleitbriese und auf dem Packete angegeben sein. Die Wirkung der Recom- 
mandation in Bezug auf Garankie erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das 
Vacke und nicht zugleich auch auf den Begleitbri 
Ueber eine recommandirte Sendung win dem Absender ein Einlieferungs- 
chein h 
l! Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s w. eine von 
dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so 
muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Gegen Rückschein“ auf der 
Adresse ausgedrückt sein, auch muß der Absender sich namhaft machen oder die 
Person oder Posle roslunle-Chiffre bezeichnen, an welche der Rückschein auszu- 
händigen ist.
	        
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