Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 59 u. 
Theilung oder in anderer Weise stattgefundenen Formveränderungen mit rother Farbe 
(Karmin) einträgt. 
Hierbei werden die Flächen der neu eingetragenen Gebäude roth schraffirt, und 
die neu eingetragenen Eigemahumssrengen mit einem feinen schmalen Farbenstreisen von 
blassem rothen Karmin ver 
Der Kartenauszug un wdann als Supplementkarte die innerhalb unverändert 
gebliebener Abschnittsgrenzen eingetretenen Formveränderungen deutlich und von den 
biöherigen Angaben der Karte unterscheidend darstellen, und somit d die letztere mit der 
Gegenwart wieder in Uebereinstimmung bringen. 
8. 11. 
Vor der Vermessung sind die dabei unmittelbar, oder wegen der Grenzberichtigung 
benachbarter Grundstücke mittelbar betheiliglen Grundeigenthümer durch Vermittelung 
des Ortsvorstandes einzusaden, in dem anberaumten Termine persönlich oder dur 
Vevollmächtigte sich einzufinden, um ihre Eigenthumsgrenzen anuteigen, die neu ent- 
standenen Grenzen anzuerkennen und n Vereinigung mil den Nachbarn die etwa erfor- 
derlichen Grenzmale zu setzen. Für de Beschah der Grenzmale haben die Bethei, 
ligten vor der Vermessung zu Wli 
Mit der gedachten Ladung, wozu das anliegende Muster u. dient, ist die Warnung. 
zu verbinden, daß die im §. 13 des erwähnten Gesetzes erwähnten Nachtheile gegen 
die Richtbefolgenden eintreten und daß, im Falle des Nichterscheinens oder der man- 
gelnden Einigung über die Anerkennung der Grenzen und Setzung der Grenzmale die 
Ausführung der geometrischen Arbeiten unmöglich werden sollte, die dafür zu liqui- 
direnden Kosten dem Ausbleibenden beschungewe denjenigen Betheiligten, durch welche 
die Ausführung verhindert wird, zur Last fa 
8. 12. 
Die Wernesung selbst ist unter Anwendung des Meters als Längeneinheit nach 
d ueshrunge. veedng zu dem Gesetze über die Landesvermessung vom 11. Oct. 
1. (Ges. Samml. S. 135) auszuführen. 
n den n werden die im Felde aufgenommenen, lu Kartirung erfor· 
wwn Ergebnisse der Vermessung (Vermessungselemente) und zwa 
. die Constructionslinien punktirt mit rother Farbe (Lor#ig, 
"n die Messungszahlen mit schwarzer Dinte, 
sauber zingetußen. 
Ist saßstab des Kartenauszugs zu klein, um die im Felde gefundenen Maße 
u. s. w. bei- und einzuschreiben, so ist dazu die nach §. 28 der Anweisung l. geferligte 
Handzeichnung (C. 6.) zu benuhen, oder es ist zu diesem Vehuf erforderlichen dle 
ein besonderer Handriß anzulegen. 6. 
Wo
	        
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