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Theilung oder in anderer Weise stattgefundenen Formveränderungen mit rother Farbe
(Karmin) einträgt.
Hierbei werden die Flächen der neu eingetragenen Gebäude roth schraffirt, und
die neu eingetragenen Eigemahumssrengen mit einem feinen schmalen Farbenstreisen von
blassem rothen Karmin ver
Der Kartenauszug un wdann als Supplementkarte die innerhalb unverändert
gebliebener Abschnittsgrenzen eingetretenen Formveränderungen deutlich und von den
biöherigen Angaben der Karte unterscheidend darstellen, und somit d die letztere mit der
Gegenwart wieder in Uebereinstimmung bringen.
8. 11.
Vor der Vermessung sind die dabei unmittelbar, oder wegen der Grenzberichtigung
benachbarter Grundstücke mittelbar betheiliglen Grundeigenthümer durch Vermittelung
des Ortsvorstandes einzusaden, in dem anberaumten Termine persönlich oder dur
Vevollmächtigte sich einzufinden, um ihre Eigenthumsgrenzen anuteigen, die neu ent-
standenen Grenzen anzuerkennen und n Vereinigung mil den Nachbarn die etwa erfor-
derlichen Grenzmale zu setzen. Für de Beschah der Grenzmale haben die Bethei,
ligten vor der Vermessung zu Wli
Mit der gedachten Ladung, wozu das anliegende Muster u. dient, ist die Warnung.
zu verbinden, daß die im §. 13 des erwähnten Gesetzes erwähnten Nachtheile gegen
die Richtbefolgenden eintreten und daß, im Falle des Nichterscheinens oder der man-
gelnden Einigung über die Anerkennung der Grenzen und Setzung der Grenzmale die
Ausführung der geometrischen Arbeiten unmöglich werden sollte, die dafür zu liqui-
direnden Kosten dem Ausbleibenden beschungewe denjenigen Betheiligten, durch welche
die Ausführung verhindert wird, zur Last fa
8. 12.
Die Wernesung selbst ist unter Anwendung des Meters als Längeneinheit nach
d ueshrunge. veedng zu dem Gesetze über die Landesvermessung vom 11. Oct.
1. (Ges. Samml. S. 135) auszuführen.
n den n werden die im Felde aufgenommenen, lu Kartirung erfor·
wwn Ergebnisse der Vermessung (Vermessungselemente) und zwa
. die Constructionslinien punktirt mit rother Farbe (Lor#ig,
"n die Messungszahlen mit schwarzer Dinte,
sauber zingetußen.
Ist saßstab des Kartenauszugs zu klein, um die im Felde gefundenen Maße
u. s. w. bei- und einzuschreiben, so ist dazu die nach §. 28 der Anweisung l. geferligte
Handzeichnung (C. 6.) zu benuhen, oder es ist zu diesem Vehuf erforderlichen dle
ein besonderer Handriß anzulegen. 6.
Wo