Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. ——t5 
b. (bei Anschwemmungen, Verlegung von Wegen) in deren unmiltelbarer Nähe 
die neue Parzelle entstanden i 
3) Ist eine neue Parzelle aus mehreren bisherigen Parzellen oder deren Theilen 
enkstanden, so wird vor der biöherigen Nummer nur eine, und zwar in der 
Regel die niedrigste, mit dem Zusatze „#c."“ (u. s. w.) als Nenner der neuen 
Parzellennummer fortgeführk. 
4) In den Fällen, wo der Neuner nur die Lage einer neu entstandenen Parzelle 
(Nr. 2 zu b.) bezeichnet, wird ihm der Büchstabe 0 vorgesetzt und dadurch 
dieser Nenner als Orientirungonummer charakterisirk. 
5) Sofern die in einer Parzelle besindlichen Gebäudeflächen durch Anbau oder 
Abbruch von Gebäudetheilen eine Formveränderung erleiden, ist die, wenn auch 
ihrem ’ Umfang nach unverändert gebliebene Parzelle ebenfalls neu zu 
nummerir 
6) Wenn kich der Flächeninhalt oder Neinertrag einer Parzelle wegen eines 
Benchmngefhln K. berichtigt wird, so findet eine neue Nummerirung derselben 
nicht st 
7) Die 44nl Parzellennummern sind mit rothem Karmin in die Supplementskarte 
deutlich und ganz vollständig — nämlich mit Zähler und Nenner — einzu- 
schreiben und sind die bisherigen (schwarz geschriebenen) zuen ebenfalls mit 
rothem Karmin zu durchstreichen. 
8. 18. 
Behufs ordnungsmähiger Fortführung der Nummerirung hat das Katasteramt 
einen Nachweis — Nummerindex — nach dem beigesägten Musler b. zu führen, ¾- ad. 
welchen jährlich die letzte (öchst) Parzellennummer jedes Blattes der grt für alle 
Semeindedezie einzutragen 
nach dem bikegende Muster c. aufzuslellenden Auszug aus dem Nummer ¶ Arat 
index. wae die leh#te Parzellennummer jedes Kartenblatts aller Gemeindebezirke für 
das betressende Stenerjahr nachweist, hat das Katasteramt bei Ablieferung sämmtlicher 
Fortschreibungsverhandlungen (S. 7 D der Anweisung I.) dem Fürstlichen Ministerium, 
Finanzabtheilung, mit vorzulegen. 
8. 19. 
Die Ausfuͤhrung der Flächeninhaltsberechnung der veränderten oder un. entstandenen *1:" 
“Z erfolgt in einem Berechnungsheft nach dem beigefügten Muster d –4 
as Resultat der Berechnung ist mit dem in der Mutterrolle vezeichneten Flächen- 
inhalt zu vergleichen und auf den Integralinhalt in der Mutterrolle zurückzuführen, 
welcher, den Fall eines materiellen Irrthums ausgenommen, jederzeit beibehalten 
werden muß.
	        
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