1872. ——t5
b. (bei Anschwemmungen, Verlegung von Wegen) in deren unmiltelbarer Nähe
die neue Parzelle entstanden i
3) Ist eine neue Parzelle aus mehreren bisherigen Parzellen oder deren Theilen
enkstanden, so wird vor der biöherigen Nummer nur eine, und zwar in der
Regel die niedrigste, mit dem Zusatze „#c."“ (u. s. w.) als Nenner der neuen
Parzellennummer fortgeführk.
4) In den Fällen, wo der Neuner nur die Lage einer neu entstandenen Parzelle
(Nr. 2 zu b.) bezeichnet, wird ihm der Büchstabe 0 vorgesetzt und dadurch
dieser Nenner als Orientirungonummer charakterisirk.
5) Sofern die in einer Parzelle besindlichen Gebäudeflächen durch Anbau oder
Abbruch von Gebäudetheilen eine Formveränderung erleiden, ist die, wenn auch
ihrem ’ Umfang nach unverändert gebliebene Parzelle ebenfalls neu zu
nummerir
6) Wenn kich der Flächeninhalt oder Neinertrag einer Parzelle wegen eines
Benchmngefhln K. berichtigt wird, so findet eine neue Nummerirung derselben
nicht st
7) Die 44nl Parzellennummern sind mit rothem Karmin in die Supplementskarte
deutlich und ganz vollständig — nämlich mit Zähler und Nenner — einzu-
schreiben und sind die bisherigen (schwarz geschriebenen) zuen ebenfalls mit
rothem Karmin zu durchstreichen.
8. 18.
Behufs ordnungsmähiger Fortführung der Nummerirung hat das Katasteramt
einen Nachweis — Nummerindex — nach dem beigesägten Musler b. zu führen, ¾- ad.
welchen jährlich die letzte (öchst) Parzellennummer jedes Blattes der grt für alle
Semeindedezie einzutragen
nach dem bikegende Muster c. aufzuslellenden Auszug aus dem Nummer ¶ Arat
index. wae die leh#te Parzellennummer jedes Kartenblatts aller Gemeindebezirke für
das betressende Stenerjahr nachweist, hat das Katasteramt bei Ablieferung sämmtlicher
Fortschreibungsverhandlungen (S. 7 D der Anweisung I.) dem Fürstlichen Ministerium,
Finanzabtheilung, mit vorzulegen.
8. 19.
Die Ausfuͤhrung der Flächeninhaltsberechnung der veränderten oder un. entstandenen *1:"
“Z erfolgt in einem Berechnungsheft nach dem beigefügten Muster d –4
as Resultat der Berechnung ist mit dem in der Mutterrolle vezeichneten Flächen-
inhalt zu vergleichen und auf den Integralinhalt in der Mutterrolle zurückzuführen,
welcher, den Fall eines materiellen Irrthums ausgenommen, jederzeit beibehalten
werden muß.