620. 1872.
Sind die neu entstandenen Parzellen aus Theilen verschiedener Culturarten zusammen—
gesetzt, so sind diese verschiedenen Flächen bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Wenn von einer Parzelle eine oder mehrere neue Parzellen abgezweigt werden,
deren Inhalt den zehnten Theil ihrer Mutterparzelle nicht übersteigt, so ist es gestattet,
nur den Flächeninhalt der kleineren Theilparzellen auf Grund der diesfälligen Vermessung
und Kartirung genau zu berechnen und den Inhalt der Restparzelle durch Abzug zu
bestimmen. Dieser so gefundene Inhalt ist jedoch durch Nachrechnung auf der Karte
zu controliren.
Betragen die Theilparzellen mehr als ein Zehntheil der Mutterparzelle, so muß
auch die Restparzelle vermessen und ihr Inhalt genau ermittelt werden.
Die zur Anlage öffentlicher Wege, Eisenbahnen 2c. von den betroffenen Parzellen
abgezweigten Flächen sind in gleicher Weise zu behandeln.
S. 20.
. Uebertragung Bei der Uebertragung der Vermessungsergebnisse in das Fortschreibungsprotokoll B.
der Vermessungs-
grbußse en des (. 19 zu b. der Anweisung I.) sind die Reinerträge der veränderten Parzellen, nach
protocol B. Maßgabe der in dem bisherigen Bestande der letzteren nachgewiesenen Einschätzungs-
ergebnisse, beziehungsweise nach Maßgabe der neu bewirkten Einschätzung bisher nicht
eingeschätzter Grundstücke (§. 35 der Anweisung lI.) neu zu berechnen.
Dabei muß sich — sofern nicht Veränderungen gegen Grundstücke, welche der
Ermittelung des Reinertrags nicht unterliegen, stattgefunden haben und vorschriftsmäßig
in Rechnung zu stellen sind — in dem bisherigen und dem gegenwärtigen Bestande
der Parzellen die gleiche Summe des Reinertrags der einzelnen Kulturarten und
Klassen ergeben. ·.« · «
8. 21.
7. prüfung eer Das Katasteramt hat dem Fürstlichen Ministerium, Finanzabtheilung, zu dem von
demselben zu bestimmenden Zeitpunkt, jedoch nach erfolgter Mittheilung der Vermessungs-
ergebnisse an die betheiligten Grundeigenthümer und nach Ablauf der Frist zur An-
bringung von Einwendungen (§. 38 bis 40 der Anweisung I.) die vervollständigten
Kartenauszüge (nunmehr Supplementkarten) mit den darnach angefertigten Flächen-
inhaltsberechnungen, den bei der Vermessung entstandenen Vermessungshandrissen, den
Fortschreibungsprotokollen B. und den sonstigen Verhandlungen nebst Belägen einzureichen.
§. 22.
Das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, veranlaßt die Prüfung dieser Ar-
beiten in Ansehung des porschriftsmäßigen Verfahrens und der Ausführung im Allge-
meinen und ordnet erforderlichen Falls eine specielle örtliche Prüfung derselben an.