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1872.
F. 23.
Bei der Prüfung (§. 22) ist insbesondere zu untersuchen, ob:
a. die Formveränderungen unter Anwendung der gehörigen Messungs- Controlen
vollständig vermessen, richtig kartirt und berechnet, sowie die neu entstandenen
Parzellen vorschriftsmäßig gebildet und nummerirt sind;
b. der Flächeninhalt und Reinertrag der betreffenden Parzellen beziehungsweise
Complexe, auf das Integrale des bisherigen Bestandes mit Rücksicht auf die
bestehenden Kulturarten und Klassen und deren Begrenzung auf der Karte
zurückgeführt ist;
Zc. keine mißbräuchliche Ergänzung der Supplementkarten nach dem bei dem Kataster-
kontroleur beruhenden Kartenexemplaren stattgefunden hat.
8. 24.
Arbeiten, welche nicht vorschriftsmäßig gefertigt sind, dürfen nicht angenommen
werden. Sind sie unbrauchbar, so werden die Gründe dem Katasteramte schriftlich
mitgetheilt.
Unvollständige Arbeiten werden mit schriftlicher Angabe der erforderlichen Ergän-
zungen u. s. w. dem Katasteramte, unter Anberaumung einer angemessenen Frist, zur
Ergänzung u. s. w. zurückgegeben.
8. 26.
Haben Grundeigenthümer die Beschaffung der zur Berichtigung der Grundsteuer= 3. Benutung der
von den (Grund-
bücher und Karten erforderlichen Vermessungsmaterialien (§. 27) einem andern Feld-,
rachten ander-
messer übertragen, so hat der Letztere bei seinen Arbeiten die Vorschriften dieser An- ntn
weisung in technischer Beziehung sowohl dem Wesen als der Form nach zu beachten. #waterialien.
Die Verwendung derartiger Materialien ist nicht gestattet, wenn dieselben nicht
von einem gualif icirten Feldmesser oder unter der Verantwortlichkeit eines solchen
hergestellt sind.
S. 26.
Das Katasteramt beziehungsweise der Bezirksfeldmesser hat die ihm vorzulegenden
Materialien und Arbeiten (F. 25) zu prüfen und dieselben, sofern sie unvollständig,
vorschriftswidrig oder unbrauchbar sind, entweder vorläufig oder ganz zurückzuweisen.
Hiervon sind die betheiligten Grundeigenthümer schriftlich mit vollständiger Angabe der
Gründe 2c. sofort zu benachrichtigen und ist ihnen zur Beibringung vollständiger, vor-
schriftsmäßiger und brauchbarer Fortschreibungsmaterialien eine angemessene bestimmte
Frist mit der Verwarnung anzuberaumen, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die
Beschaffung beziehungsweise Vervollständigung der erforderlichen Materialien auf ihre
Kosten von Amtswegen werde angeordnet werden.