b. elauldalio
in cren.
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füngigeböbdten.
640 1872.
Gegen die erfolgte Zurückweisung der beigebrachten Materialien steht den Bethei-
ligten innerhalb einer vierzehntägigen Frist die Beschwerde bei dem Fürllichen Ministerium,
Finanzabtheilung, offen.
Arbeilen, welche Unfähigkeit, Unzuverlässigkeit, grobe dahrlasigleit des Feldmessers,
welcher sie ausgeführt hat, bekunden, hat das Katasteramt mit seinem Revisionsprotokoll
an das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, behufs Entscheidung darüber einzu-
senden, ob gegen den Feldmesser dieserhalb einzuschreiten sein möchte.
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Zu den behufs Berichtigung der Grundsteuerbücher und Karten erforderlichen voll-
ständigen Vermessungsmaterialien- welche die Grumdrigenthümer, wenn sie deren An-
sertigung nicht dem Katasteramte oder einem Beczusefelnesn überlassen wollen (5. 25),
beizuringen haben, (E. 9 des Gesetzes), gehöre
1) die Supplementkarte und, sofern die „reenan nicht darin enthalten
sind, die Feldhandrisse (§6. 6 bis 10);
2) das Flächeninhaltsberechnungshest (5. 19);
3) das Fortschreibungsprotokoll B. (§. 20).
8. 28.
Die erforderliche Nummerirung der veränderten Flächenabschnitke, sowie die ander-
weite Berechuung der Reinerträge und die Nachweisung ihrer summarischen Ueberein-
stimmung mit den Mutterollen 2c. sind die Grundeigenthümer zu beschaffen nicht ver-
pflichtet, vielnehrt sind die diesfälligen Arbeiten von dem Katasteramte zu bewirken
(5. 29 Absatz 4
8. 29.
Berechnung der Fortschreibungsvermessungsgebühren erfolgt nach Maßgabe des
Gurbuleih 9
Für die E Vervollständigung der von den Grundeigenthümern beigebrachten
Materialien zur Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten (§. 25 bis 27)
ist ein aliquoter Theil der tarismäßigen Foriscrihungsvermessungsgebuhne nach Maß-
gjabe der stattgehabten Mühewaltungen festzustelle
Muß wegen eingetretener Hindernisse oder ars den Antrag der Betheiligten eine
dem Katasteramte oder einem Bezirkofeldmesser übertragene und von ihm vorbereitele
oder begonnene Vermessungsarbeit unterbleiben oder abgebrochen werden. findet neden
den Gebühren für die wirklich geleistete Arbeit auch noch eine *“ Entschädigung für
den entstandenen Zeiwerlust, deren Betrag angemessen festzusetzen i att.
Die im F. 28 bezeichneten Arbeiten hat das Katasteramt wöngansch auszuführen.