Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 65 
8. 30. 
Die Kosten der Kartenauszüge (§F. 5) sind, soweit deren Anferligung von dem 
Katasteramte in Antrag gebracht wird (F. 6), bei Rückgabe der Vermessungsanmelde= 
nachweisungen (§F. 9) in Spalte 24 der lehzteren zu berechnen, in culculo zu prüfen 
und festgustellen. 
8. 31. 
Die Kosten derjenigen Kartenauszüge, deren Anfertigung von anderen Feldmessern, 
von den Grundeigenthümern selbst oder anderweit zu dem im F. 25 bezeichneten Zwecke 
beantragt wird, sind in einer besonderen Liquidation zu berechnen und gegen Aushän- 
digung des Kartenauszugs zu bezahlen. 
K. 32. 
Das Katasteramt hat über die Kosten der von ihm ausgeführten Fortschreibungs. 
vermessungsarbeiten (§F. 1) eine als Liquidation dienende Vertheilungs= und Hebeliste 
nach dem beiliegenden Muster e., in welche zugleich die Kosten der Kartenauszüge (§. 30) 
mit auszunehmen sind — nach Gemeindebezirken gelreunt — in doppelter Ausferligung 
aufzustellen und dem Fürstlichen Ministerium, Finanzabtheilung.zur Festsetzung spätestens 
zum 1. März jeden Jahres einzureichen. 
g. 33. 
Das Fürsiliche Ministerium, Finanzabtheilung, führt zunächst die Prüfung und 
Feststellung der Vertheilungs- und Hebeliste (§. 32) herbei und verfügt die Einziehung 
der festgesezten Beträge von den Verpflichteten. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXIII. 9
	        
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