1872. 13
IV Eine Werthangabe ist bei recommandirten Sendungen nicht zulässig.
8. 18.
wowelansen. 1 Die Postwerwaltung übernimmt es, die Versendung von Gel-
dem bis zum Betrage von funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einem halben
Gulden einschl. im Wege der Postanweisung zu bewirken.
I1 Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Post-
anstalt des Aufgabeortes und die Auszahlung an den Adressaten durch die Post-
anstalt am Bestimmungsorte.
II! Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen
werden.
IV. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel
in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo
diese Währung landesüblich ist. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen
und in Buchstaben ausgedrückt sein
V Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schrift-
lichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden.
VI. Die Postanweisungen unterliegen dem Frankirungszwange.
VII Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Aufgeber ein Einlieferungs-
schein ertheilt.
VIII Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-
Verkehr keine Anwendung.
IX Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Mdressat
die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der
Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten
zurückbehalten werden.
X Findet die Auszahlung in einer andem Wähmrg statt, als derjenigen, auf
welche die Postanweisung lautet, so ist die Reduction des eingezahlten Betrages
von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei
der Auszahlung Buuchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben.
XI. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte
muß spätestens innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Postanwei-
sung an den Mdressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des