Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 13 
IV Eine Werthangabe ist bei recommandirten Sendungen nicht zulässig. 
8. 18. 
wowelansen. 1 Die Postwerwaltung übernimmt es, die Versendung von Gel- 
dem bis zum Betrage von funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einem halben 
Gulden einschl. im Wege der Postanweisung zu bewirken. 
I1 Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Post- 
anstalt des Aufgabeortes und die Auszahlung an den Adressaten durch die Post- 
anstalt am Bestimmungsorte. 
II! Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen 
werden. 
IV. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel 
in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo 
diese Währung landesüblich ist. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen 
und in Buchstaben ausgedrückt sein 
V Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schrift- 
lichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VI. Die Postanweisungen unterliegen dem Frankirungszwange. 
VII Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Aufgeber ein Einlieferungs- 
schein ertheilt. 
VIII Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs- 
Verkehr keine Anwendung. 
IX Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Mdressat 
die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der 
Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten 
zurückbehalten werden. 
X Findet die Auszahlung in einer andem Wähmrg statt, als derjenigen, auf 
welche die Postanweisung lautet, so ist die Reduction des eingezahlten Betrages 
von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei 
der Auszahlung Buuchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
XI. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte 
muß spätestens innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Postanwei- 
sung an den Mdressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des
	        
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