14 1872.
Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das
für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.
XII Stehen der Postanstalt am Bestimmunggorte die erforderlichen Geldmittel
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden,
nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
XIII Wenn dem Adressaten eine Wostanweisung abhanden gekommen ist, so hat
derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung
zu machen. Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung
der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Wei-
teres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders
bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden
Duplicats der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages
zu erwirken. Bei der Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der
abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber
vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplicats von dem Aufgabe= nach dem
Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.
8. 19.
udese. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen
des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl
am Aufgabe als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende
Telegraphen-Station sich befindet.
II Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung
des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des
Aufgabeortes ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die
Versügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der
Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende
Telegramm mit aufnimmt.
II! Die Postanstalt des Bestimmungsortes hat gleich nach Empfang der Ueber-
weisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen.
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der
Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche.