1. Anmelung.
800 1 8 72.
B. Aufnahme der Veränderungen.
8. 2.
Zur Anmeldung der im 8. 1 zu 1 bis 7 gedachten Veränderungen, sowie zur
Beibringung der zur Berichtigung der Gebäudesteuerrollen erlode lichn chrichten sind
die Eigenthümer oder Nubnießer der rmsm verpflichtet. (F. 11 des Gese
egen der Fortschreibung der im F. 1 zu 8 beziehungsweise 5 gahen VerS
änderungen wird das Fürstliche Ministerium, ümonzabiheilm, das Erforderliche, so
weit nöthig, von Amtswegen veranlassen.
*
Die Anmildung der stattgesundenen Veränderungen (§. 1) muß bei dem Kataster-
amte entweder möndlich zu Protocoll oder schriftlich ersolgen. (K. 11 des Gesees).
SF. 4.
In Betreff des bei der Anmeldung der in Bezug auf die Gebäude eingetretenen
Veränderungen seitens der Gebäudeeigenthümer und der Aufnahme beziehungsweise Fest-
stellung der Veränderungen seitens des Katasteramtes zu beobachtenden allgemeinen, und
des bei der Anmeldung und Aufnahme beziehungsweise Feststellung der Eigenthums-
veränderungen zu beobachtenden besonderen Verfahrens; in Betreff der Rechte und
Aflichten der Gerichte, des Katasteramtes, der Ge neindevorstände und der Inhaber
Ktsszändigen, Gutöbezirke sinden die hinsichtlich der Leegenschaften erlassenen, in den
bis 11 und 13 bis 16 der Anweisung 1. enthaltenen Vorschriften in gleicher
Weise mit 1. Maßgabe Anwendung, daß die Erheilung einer Bescheinigung bei der
Anmeldung von Bestandsveräuderungen 6 8 zu b a. a. O.) unter den vorgesehenen
allgemeinen Beschränkungen auf die im §. 1 zu 2 bis 7 beziehungoweise 9 dieser An-
weisung bezeichneten Fälle erstreckt wird.
8. 6.
Für die Anmeldung der im F. 1 dieser ##weising zu 1, 3, 5. 7 gedachten Verände-
tungen ist eine bestimmte Frist nicht gestell
Wird die Anmeldung von den zu 1, 3, 5 und 7 a. u. O. gedachten Verände-
tungen untexlassen, so wird die seither arhabene Steuer von dem in der Gebändestener.
rolle eingetragenen Eigenthümer bis für das Vierteljahr einschließlich forterhoben, in
8 die zur Fortschreibung erforderliche Anzeige erfolgt, ohne daß dadurch in den
Fällen des §. 1 zu 1 dieser Anweisung der neue Eigenthümer von der auch ihm ge-
Arüch galiennen Verhaftung für die Gebäudesteuer entbunden wird. (K. 12 des Gesetzes).
u KS. 1 dieser Anweisung zu ô# 2. 4, 6 bezeichneten Veränderungen sind
ungegeigen, und zwar: