820 1872.
c. zu 4 und 5 gedachten Veränderungen, in welchem Jahre (zu 4), beziehungs-
weise in welchem Vierteljahre (zu 5) die Veränderung bewirkt worden ist;
d. zu 6 und 7 gedachten Veränderungen, welche Veränderung in der Substanz
stattgesunden hat und in welchem Jahre 6 6) beziehungsweise in welchem
ist.
Vierteljahre (zu 7) sie vollendet gewesen
8. 8.
Bei der Anmeldung neu enistandener oder vom Grunde aus wieder aufgebauter
Gebäude (S. 1 8.4) muß angegeben werden, für welchen Zweck dieselben benutzt,
und ob für dieselben Ansprüche auf Steuerfreiheit erhoben werden. Der Anmeldung
ist eine Bescheinigung der Ortsbehörde darüber beizusügen, in welchem Kalenderjahre
die betreffenden Gebäude bewohnbar beziehungsweise benutzbar geworden sind. -
Bei der Anmeldung neu entstandener Gebäude ist außerdem noch anzuzeigen, ob
dieselben auf einer, eventuell welcher mit Gebäuden bereits bestandenen Besizung, kerner
ob dieselben auf bisber bereits als Hofraum oder Hausgarten benutztem Grund und
Boden errichtet worden sind.
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Bei der Anmeldung der im §. 1 unter M 5 dieser Anweisung gedachten Ver-
önderungen ist eine Bescheinigung der Ortsbehörde darüber vorzulegen, in welchem
Vierteljahre das betreffende Gebäude durch Brand, Ueberschwemmung oder sonstige Na-
turereignisse vollständig zerstört bezichungsweise in welchem Vierteljahre der gängliche
bruch des Gebäudes vollendet worden ist, und für welchen Zweck die Baustelle ver-
wendet wird, beziehungsweise verwendet werden foll.
8. 10.
Als vollständig zerstört ist ein Gebäude anzusehen, wenn es durch Brand, Ueber-
schwemmung oder sonstige Nakurereignisse in allen seinen Theilen unbewohnbar be-
ziehungsweise unbenutzbar gemacht; als gänzlich abgebrochen dagegen dann, wenn es
soweit abgebrochen ist, daß es in allen seinen Theilen unbewohnbar beziehungsweise
unbenutzbar ist.
8. 11.
— Die Gemeindevorstände und die Inhaber der selbsiständigen Gutsbezirke haben in
dem Monat Jonuar eines jeden Jahres eine nach dem anliegenden Muster 1 outzustellende
Nachweisung der in dem betreffenden Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirk im Laufe
des vorangegangenen Jahres bewobnbar beziehungsweise nuybar gewordenen neuerbauten
vom Grunde aus wieder aufgebauten oder der in ihrer Substanz veränderten Gebäude
dem Katasteramte vorzulegen. "