Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 834 
  
8. 12. 
Desgleichen haben die Landrathsämter im Monat Januar eines jeden Jahres eine 
Nachweisung der im. Laufe des vorangegangenen Jahres ertheilten Bauconsense dem 
Katasteramte zuzustellen. 
« §13 
Zur Aufnahme sämmtlicher im Laufe eines und desselben Jahres zur Anmeldung 
gelangenden Veränderungen in den Eigenthumsverhältnissen der Gebäude hat das Ka.- 
tasteramt für einen jeden Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirk, aus dem dergleichen 
Veränderungen angemeldet werden, jahrweise eine Veränderungsnachweisung A. nach 
dem anliegenden Muster II. zu eröffnen, und darin sämmtliche Anmeldungen der ge- 
dachten Art in derjenigen Reihenfolge einzutragen, in welcher sie bei ihm schriftlich oder 
tiundiich angebracht werden. 
8. 14. 
Bei der Anmeldung des Eigenthumswechsels zu Protocoll wird durch die Unter— 
schrift in Spalte 18 der Veränderungsnachweisung A die Richtigkeit der in Letztere auf— 
genommenen Veränderungen anerkannt und der Antrag auf Berichtigung der Gebäude- 
steuerrolle gestellt. Jede derartige Unterschrift erfolgt in der Regel gegenüber dem im 
Besit veränderten Gebäude. 
An Stelle der Namensunterschrift ist in Spalte 18 der Veräͤnderungsnachweisung A. 
a. bei der Uebernahme schriftlich angemeldeter Veränderungen auf die schriftliche 
Anmeldung, 
b. bei einer Fortschreibung auf Grund der Vorschriften in den 88. 9, 16 
der Anweisung J. auf die Ladung und den dazu gehörigen De)sdieungesteen 
zu verweisen. · 
« « §1o 
Sind zum Erweise der stattgefundenen Veränderung in den Eigenthumsverhält- 
nissen eines Gebäudes Urkunden der im 8. 13 zu a. der Anweisung l. vom heutigen 
Tage bezeichneten Art vorgelegt, so ist über den daraus für den vorliegenden Fall sich 
ergebenden Beweis eine kurze Notit in Spalte 15 der Veränderungsnachweisung A. 
aufzunehmen. 
Die Urkunden selbst sind gegen Empfangsbescheinigung zurückzugeben. Der Letzteren 
bedarf es nicht, wenn die Urkunden bei mündlicher Anmeldung des Eigenthumswechsels 
dem Katasteramte vorgelegt und sofort wieder zurückgegeben werden. 
8. 16. 
Ueber die Anmeldungen von den Veränderungen der im §. 1 zu 2 bis 7 be- 
ziehungsweise 9 gedachten Art hat das Katasteramt Verhandlungen nach dem anliegen— 
den Muster III. aufzunehmen. 
117 
. Führung der 
Veränderungs- 
nachweisungen. 
a. Eigenthums- 
veränderungen. 
Muster II. 6 
  
b. Bestands- 
veränderungen. 
Muster III 
 
	        
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