Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

2 1872. 
F. 17. 
Demnächst hat das Katasteramt die angemeldeten, desgleichen die sonst (88. 11 
und 12) zu seiner Kenntniß gelangten Veranderungen der im §. 1 zu 2 bis 9 bezeich— 
Muster 1V. u. V. neten Art in die nach den anliegenden Mustern IV. und V. für die einzelnen Gemeinde- 
oder selbstständigen Gutsbezirke und für jedes Steuerjahr besonders auzulegenden Ver— 
änderungsnachweisungen B. beziehungsweise C. einzutragen. . . 
§18 · ·- 
In die Veränderungsnachweisung B. (8. 17) sind alle. diejenigen Veründerungen 
der im §. 1 zu 2, 4 und 6 gedachten Art aufzunehmen, auf Grund deren die be- 
treffenden Gebäude mit dem 1. Januar desjenigen Jahres, für welches die Nach- 
weisung gefübrt wird, der Vorschrift im §. 14 zu 1, 2 und 3 des Gebäudesteuer- 
gesetzes gemäß zur Steuer beziehungsweise zu einer höheren als der bisher gezahlten 
Steuer 1 heranzuziehen sind. . 
  
  
§19" 
In die Veränderungsnachweisung C. (8. 17) sind dagegen die Veränderungen der 
im §. 1 zu 2, 3, 5, 7, 8 und 9 gedachten Art aufzunehmen, welche schon eine Ver- 
änderung des in der Heberolle nachgewiesenen Sollaufkommens an Gebäudesteuer für 
dasjenige Jahr bedingen, in welchem die Nachweisung geführt wird, und welcheẽ dem 
auf letzterer vermerkten Steuerjahr vorangeht. 1 
r im Magee — Anmeldungen, von den in den Gigenthumsverhältussn der Gebäwde eingetretenen 
Veränderungen, welche die Steuerfreiheit bisher steuerfreier Gebäude" zur Folge haben, 
sind in die Veränderungsnachweisung A. über Eigenthumswechsel (§. 13) und in die 
Veründerungsnochweisung B. eventuell C. (§. 17) auszunehmen. . 
§21 
Den Veränderungsnachweisungen sind die neben denselben gefübrten Verhandlungen, 
die etwaigen zu den Letzteren gehörigen Behändigungsscheine, die schriftlichen Aniel 
dungt u. s. w. als Beläge beizufügen. 
Die Beläge sind ordnungsmäßig zu numeriren und zu. hef ten. 
8. 22. 
4. die durch die 
eingetretenen Ver. Anlangend die durch die eingetretenen Veränderungen nothwendig werdende ander- 
tüao enentr weite Feststellung der Steuer, so hat das Katasteramt für solche in den Veränderungs- 
annpweite gen nachweisungen B. eingetragenen neu erbauten oder vom Grunde aus wieder aufgebauten 
Srer Gebäude, welche dem Ergebniß der dieserhalb angestellten Untersuchungen zufolge ein. 
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