1872. 15
IV Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der
Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege über,
wiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungs-
orte auszuzahlen.
8. 20.
e Wt1 Die Postverwaltung übemimmt es. Beträge bis zu sunfzig Tha-
lern oder sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. von dem Mdressaten
einzuziehen und an den Absender auszuzahlen.
Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen
haften, sind auch zu einem höhern Betrage als 50 Thaler oder 877 Gulden
zulässig.
II!I Sendungen, auf wchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse
den rsche mi- * Worte
orschuß .
enthalten. Die 4 des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwäh-
wmung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Wähnug
landesüblich ist. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buch-
staben ausgedrückt sein.
IV Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist nur
bei Packeten ohne Werthangabe gestattet.
V Sefern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses
erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag
des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten
eingelöst worden sei.
VI. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages
ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer andermn
Währung statt, als derfenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die
Reduckion des Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der
Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf
volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spä-
testens 14 Tage, nach dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt
werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von
Vorschußsendungen mit dem Vermerke „posie reslante.“