Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 15 
IV Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der 
Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege über, 
wiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungs- 
orte auszuzahlen. 
8. 20. 
e Wt1 Die Postverwaltung übemimmt es. Beträge bis zu sunfzig Tha- 
lern oder sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. von dem Mdressaten 
einzuziehen und an den Absender auszuzahlen. 
Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen 
haften, sind auch zu einem höhern Betrage als 50 Thaler oder 877 Gulden 
zulässig. 
II!I Sendungen, auf wchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse 
den rsche mi- * Worte 
orschuß . 
enthalten. Die 4 des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwäh- 
wmung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Wähnug 
landesüblich ist. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buch- 
staben ausgedrückt sein. 
IV Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist nur 
bei Packeten ohne Werthangabe gestattet. 
V Sefern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses 
erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag 
des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten 
eingelöst worden sei. 
VI. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages 
ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer andermn 
Währung statt, als derfenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die 
Reduckion des Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der 
Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf 
volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spä- 
testens 14 Tage, nach dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt 
werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von 
Vorschußsendungen mit dem Vermerke „posie reslante.“
	        
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