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92 „. 1872.
. in den Gebäudesteuerrollen Siegn Vermerke dürfen nur so durchstrichen
werden, daß sie lesbar bleib
sämmtliche in den Grändelennnalln zu bewirkenden Streichungen und Ab-
iindermn darin eingetragener Vennerke, Nutzungswerthe, Steuerstufen, Steuer-
beträge u. s. w. sind mit rother Dinte auszuführen; die Uebertragung eines
Gebäudes auf eine audere Lillera derselben Nummer oder auf eine andere in
der Gebäudesteuerrolle bereits vorhandene Numiner findet ebenfalls mit rother
Dinte statt, dagegen sind die ersten Eintragungen bei Bildung einer neuen
Nummer im Nachtrage mit schwarzer Dinte, die bei den Fortschreibungen
späterer Jahre erfolgenden Einlragungen auf solche Nummern aber wieder mit
rother Dinte zu bewirken;
bei sämmtlichen im Wege der Fortschreibung bewirkten Nachtragungen und
Berichtigungen in den Gebäudesteuerrollen ist das Steuerjahr, für welches die
Nachtragung bezichungsweise Berichtigung erfolgt, zu vermerken;
. bei der Ueberlragung eines Gebäudes auf eine andere lausende Nummer oder
auf eine andere Littera derselben laufenden Nummer der Gebäudesteuerrolle
ist sowohl an der Stelle, von wescher, als an der Stelle, nach welcher die
Uebertragung stattgesunden hat, ersichtlich zu machen (unter oder neben der
Jahreszahl zu c.), wohin beeziehungeweis woher das Gebäude übertragen
worden ist; .
. gehören innerhalb eines und desselben Gemeinde- oder selbstständigen Guts.
bezirke mehrere unter verschiedenen Nummern der Gebändesteuerrolle eingetragene
Beitzungen einem und demselben Eigenthümer, so sind unter die laufende
Nummer einer jeden dieser Besitzungen die laufenden Nummem der übrigen
demselben Eigenthümer gehörigen Besitzungen in Bruchform (als Nenner) zu
schreiben;
die auf die Bezeichnung der Hosstellen nach der Grundsteuermutterrolle bezüg-
lichen Vermerke in den Spalten 5 bie 8 beziehungsweise 4 bis 7 der Ge-
bäudesteuerrolle tund mit dem Inhalt der Grundsteuermutterrolle forkdauernd
in Uebereinstimmung zu halten.
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F. 50.
Nachdem alle Veränderungen in die Gebäudesteuerrolle übernommen worden, slud
sämmtliche Nummern der letzteren, bei welchen Verändcrungen irgend welcher Art statt-
gefunden haben, in Ansehung der Spalte 13 neu zu summiren.
Die diesfälligen Summen sind in Spalte 14 unmittelbar unter der bisherigen
Summe der Nummer einzutragen und in Spalte 15 ist das Steuerjahr, für weiches
die Fortschreibung bewirkt worden ist, beigufügen. Q