Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

(. Ablchlat kr 
Ge#eutetun- 
rellen. 
92 „. 1872. 
. in den Gebäudesteuerrollen Siegn Vermerke dürfen nur so durchstrichen 
werden, daß sie lesbar bleib 
sämmtliche in den Grändelennnalln zu bewirkenden Streichungen und Ab- 
iindermn darin eingetragener Vennerke, Nutzungswerthe, Steuerstufen, Steuer- 
beträge u. s. w. sind mit rother Dinte auszuführen; die Uebertragung eines 
Gebäudes auf eine audere Lillera derselben Nummer oder auf eine andere in 
der Gebäudesteuerrolle bereits vorhandene Numiner findet ebenfalls mit rother 
Dinte statt, dagegen sind die ersten Eintragungen bei Bildung einer neuen 
Nummer im Nachtrage mit schwarzer Dinte, die bei den Fortschreibungen 
späterer Jahre erfolgenden Einlragungen auf solche Nummern aber wieder mit 
rother Dinte zu bewirken; 
bei sämmtlichen im Wege der Fortschreibung bewirkten Nachtragungen und 
Berichtigungen in den Gebäudesteuerrollen ist das Steuerjahr, für welches die 
Nachtragung bezichungsweise Berichtigung erfolgt, zu vermerken; 
. bei der Ueberlragung eines Gebäudes auf eine andere lausende Nummer oder 
auf eine andere Littera derselben laufenden Nummer der Gebäudesteuerrolle 
ist sowohl an der Stelle, von wescher, als an der Stelle, nach welcher die 
Uebertragung stattgesunden hat, ersichtlich zu machen (unter oder neben der 
Jahreszahl zu c.), wohin beeziehungeweis woher das Gebäude übertragen 
worden ist; . 
. gehören innerhalb eines und desselben Gemeinde- oder selbstständigen Guts. 
bezirke mehrere unter verschiedenen Nummern der Gebändesteuerrolle eingetragene 
Beitzungen einem und demselben Eigenthümer, so sind unter die laufende 
Nummer einer jeden dieser Besitzungen die laufenden Nummem der übrigen 
demselben Eigenthümer gehörigen Besitzungen in Bruchform (als Nenner) zu 
schreiben; 
die auf die Bezeichnung der Hosstellen nach der Grundsteuermutterrolle bezüg- 
lichen Vermerke in den Spalten 5 bie 8 beziehungsweise 4 bis 7 der Ge- 
bäudesteuerrolle tund mit dem Inhalt der Grundsteuermutterrolle forkdauernd 
in Uebereinstimmung zu halten. 
5*: 
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S 
2 
F. 50. 
Nachdem alle Veränderungen in die Gebäudesteuerrolle übernommen worden, slud 
sämmtliche Nummern der letzteren, bei welchen Verändcrungen irgend welcher Art statt- 
gefunden haben, in Ansehung der Spalte 13 neu zu summiren. 
Die diesfälligen Summen sind in Spalte 14 unmittelbar unter der bisherigen 
Summe der Nummer einzutragen und in Spalte 15 ist das Steuerjahr, für weiches 
die Fortschreibung bewirkt worden ist, beigufügen. Q
	        
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