1872. 190
K. 51.
Behufs Prüsung des „ uchle Abschlusses der veränderten Nummern (§. 50)
eine vergleichende Zusantmenstellung aller verönderten odtr neu hinzugetretenen Fren
der Gebäudesteuerrolle nach dem anliegenden Muster IX. aufzustellen
Master 1I.
Die Disserenz der Schlußsumme der Spalten 6 und 9 dieser Zusammenstellung
muß mit der Differenz der Schlußsummen der Spalten 11 und 22 der nach Maßgabe
der Vorschristen im S. 37 dieser Anweisung abgeschlossenen Veränderungsnachweisung B.
übereinstimmen, und ist diese Uebereinstimmung auf der Zusammenstellung nachzuweisen.
Endlich ist in der vergleichenden Zusammenstellung durch Vergleichung mit dem
bisherigen summaxischen Bestande der ganzen Gebäudestcuerrolle für den bekreffenden
Gemeinde= oder selbsiständigen Gutsbezirk der summarische Bestand für das neue Steuer-
jahr, auf welches die bewirkten Fortschreibungen sich beziehen, zu berechnen.
D. Fortschreibung und Berechnung der Heberollen.
§. 52.
Die Forkschreibung, Berechnung u. s. w. der gemäh §§. 4 und ff. der Anweisung IV.
ougelezten Heberollen erfolgt nach den Vorschriften der §. 62 bis 67 der Anweisung l.
8. 53.
Auf Grund MWishust es der Heberollen, des Abschlusses der Veränderungs.
nachweisungen B. (§. 37) und der vergleichenden Zusammenstellungen (5. 51) hat das
Katasteramt für den ss jeder einzelnen Bezirksasse eine Uebersicht des plln
an Gebäuden, der davon zu entrichtenden Steuern u. s. w. nach dem anliegenden
Muster X. aufzustellen und bei Einreichung der letzten Heberolle des betreffenden keuer-
ken an dag Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, zugleich mit den im §. 68
der Anweisung I. bezeichneten Nachweisungen vorzulegen.
E. Ablieferung und Prüfung der Fortschreibungsverhandl
S. 54.
Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres sind die im Laufe des vorangegangenen
Jahres entstandenen und zum Abschluß gebrachten Veränderungsnachweisungen, nebst
lämmtlichen dazu gehörigen Unterlagen. Veranlagungeverbandlungen, den von den Ge-
meindevorständen u. s. w. eingereichten Nachweisungen, den vergleichenden Zusammen-
Mur z.