16 1872.
VII. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den
legitimirten Absender, unter Einforderung der im Abs. V erwähnten Bescheinigung.
Ist es eine Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des F. 41
in Anwendung.
VIII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-
Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der
erfolgten Einlösung muh der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht
gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus,
welcher die nach Abs. V ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu. prüfen, welcher den
Schein vorlegt.
IX Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an
den Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der
Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.
X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die
Vorschußsendung nicht einlösen sollte.
XI Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig;
doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
8. 21.
vonmendaie. Die Postverwaltung übernimmt es, die Einziehung von Geldem
bis zum Betrage von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben
Gulden einschl. durch Postmandate zu bewirken.
II Dem Mandate ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der
quittirte Wechsel, der Coupon 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zah-
lung leisten soll, beizufügen.
III Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohn-
ortes, des Namens und Wohnortes des Schuldners, sowie des einzuziehenden Be-
trages auszusüllen. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buch-
staben ausgedrückt sein.
IV zZu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat,
welches im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt,
nicht zu benutzen.