Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 17 
V Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons 2c. 
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Ge- 
sammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den im Abs. 1 begeichneten 
Betrag nicht übersteigen. 
VI. Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthast. 
VII Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter ver- 
schlossenem Convert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken 
soll, recommandirt abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postmandat"“ 
zu versehen. 
VIII. Die Posimandate unterliegen dem Frankirungszwange. 
IX Ueber den Postmandatbrief wird dem Auftraggeber ein Einlieferungs- 
schein senteit 
Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandatbriefes wie 
für einen recommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben 
Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende 
Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des 
Postmandats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten 
weder die Protesterhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschrie- 
bener Formen bezüglich der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel. 
XI Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postmandats 
und Aushändigung der guittirten Rechnung (des gquittirten Wechsels). Die Zahlung 
ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige 
Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postman- 
dats bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser 
Frist nicht, so wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ 
auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
XII Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der tarifmäßigen Postanwei- 
sungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Post- 
anweisung übennittelt. 
XIII Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten 
Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Posimandat mit der Quittung 
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst recommandirten Briefes kostenfrei Machelandt 
Fürstl. Schw.-Andolst. Gesesammlung XXNXIII.
	        
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