1872. 17
V Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons 2c.
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Ge-
sammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den im Abs. 1 begeichneten
Betrag nicht übersteigen.
VI. Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthast.
VII Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter ver-
schlossenem Convert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken
soll, recommandirt abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postmandat"“
zu versehen.
VIII. Die Posimandate unterliegen dem Frankirungszwange.
IX Ueber den Postmandatbrief wird dem Auftraggeber ein Einlieferungs-
schein senteit
Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandatbriefes wie
für einen recommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben
Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende
Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des
Postmandats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten
weder die Protesterhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschrie-
bener Formen bezüglich der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel.
XI Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postmandats
und Aushändigung der guittirten Rechnung (des gquittirten Wechsels). Die Zahlung
ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige
Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postman-
dats bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser
Frist nicht, so wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals
zur Zahlung vorgezeigt. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach
einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“
auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen.
XII Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der tarifmäßigen Postanwei-
sungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Post-
anweisung übennittelt.
XIII Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten
Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Posimandat mit der Quittung
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst recommandirten Briefes kostenfrei Machelandt
Fürstl. Schw.-Andolst. Gesesammlung XXNXIII.