Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

18 1872. 
8. 22. 
d t Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten 
besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, 
welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten 
sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle. Hierher sind bei- 
spielsweise folgende Vermerke zu rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen,“ „per express,“ „per express zu be- 
stellen,“ „per express zu befördem,“ „durch besondern Boten zu bestellen," 
„sofort zu bestellen." 
Bezeichnungen, wie cilo, citissime, dringend, eilig 2c., sind nicht als das Verlangen 
der Expreßbestellung ausdrückend anzusehen. 
II Recommandirte Briespostgegenstände werden den Expreßboten stels mitgegeben. 
II Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie Sen- 
dungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 871 Gulden und 
bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch Expreßboten in die 
Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei 
Expreß- Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Expreßboten stets mitgegeben. 
Bei Sendungen mit Werthangabe von mehr als 50 Thaler oder 877 Gulden, sowie 
bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund, erstreckt sich die Verpflichtung der 
Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den 
Ablieferungsschein oder den Begleitbrief. 
IV Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen 
Bestellung an Adressaten, die im Orts- oder im Landbestellbezirke der Aufgabe- 
Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briesen und sonstigen Sendungen, die vom 
Aufgabeorte durch expresse Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben 
die Postanstalten sich nicht zu befassen. 
V Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem andern 
Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Post- 
anstalten nicht über zwei Meilen beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen 
müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsortes, den Vermerk enthalten: 
von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Epreß- 
bestellung erfolgen soll) durch Eppressen zu bestellen.
	        
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