Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 19 
VI. Die Gebühr für die expresse Bestellung kann vorausbezahlt oder deren 
Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Ab- 
sender für die Berichtigung der Bestellgebühr haften. 
8. 23. 
orhrt delss 1 Münscht der Absender eines gewöhnlichen oder recom. 
mandirten Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu 
erhalten, so muß dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein (Insinua- 
tions-Document) äußerlich beigesügt und auf der Adresse vermerkt werden: „Mit 
Behändigungsschein.“ Auf die Außenseite des zusammengefalteten Behändigungs- 
scheines ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse 
zu setzen. In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Behändigungsschein siehe §. 36 
8. 24. 
n in 1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen 
gemäß adressirt, signirt, verpackt und verschlossen sind, können dem Absender zur 
vorschriftsmäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurück- 
gegeben werden. 
II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, 
die Beforderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche 
insoweit geschehen, ais aus den gerügten Mängeln ein Nochtheil für andere Post- 
güter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der 
Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung 
auf der Adresse durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. 
Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über 
die Verzichtleistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. 
All Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffen- 
heit nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu 
vertreten, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, 
Verpackung und Verschließung herorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den 
Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die 
von der Postbeförderung auggeschlossen (§. 12) oder zur Postbeförderung nur bedingt 
zugelassen (F. 13) sind. 
3“
	        
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