1872. 129%%
Das Katasteramt hat die ferligen Heberollen nach und nach, und mit der letzten
Heberolle eines Sleueramssbezirks zugleich eine., sämmkliche Gemeinde= und selbstständige
Gutsbezirke des betreffenden Bezirks umsassende Hauptnachweisung des Sollauflommens
an Grund- und Gebäudesteuer und an eiwaigen Beischlägen nach dem beiliegenden
Muster ll. in zwei Exemplaren spälestens bis zum 1. März des betreffenden Jahrrs dem —
Fürstlichen Mmisterium, Finanzabtheilung, einzurcichen.
8. 6.
Das Vůrstliche Ministerium. Ginanzahtbeilung. stellt nach vorheriger Prüfung die
Heberollen (§. 4) und ein Exemplar der Mt (§. 7) fest und läßt diese
Schriftstücke dem Katasteramte wieder zugeh
Das Katasterymt hat spätestens bis zum 15. März das festgestellte Exemplar der
Hauptnachweisung an das betreffende Steueramt abzugeben, die festgestellien Heberollen
aber den betresfenden Gemeindevorständen zu übersenden und zugleich die Inhaber selbtt-
ständiger Gutsbezirke von den auf sie entfallenden Grund= und Gebäudesteuerbeträgen
nebst enwaigen. Beischlägen mittelst besonderer Anschreiben in Kenntniß zu seben.
8. 9.
Sogleich nach Cninn der Heberolle macht der Eemeingrvorstand öffentlich be-
kannt, daß, wo und binnen welcher Frist die Rolle zur Einsicht der Stenerpflichtigen
offen lichen werde
ie Frist rl mit Räcksicht auf die Größe des Gemeindebezirks unter Vermeidung
ieder unaho Auede hnung auf längstens 14 Tage zu bestimmen.
8. 10.
Einwendungen gegen die Festsetzungen der Heberolle (6. 4) oder gegen die im
8. 8 bezeichneten Benachrichtigungen der Inhaber selbstständiger Gutebezirke müssen
binnen drei Monaten von dem Tage der Bekanntmachung der Nolle, beziehungsweise
binnen drei Monaten nach Empfang der im F. 8. bezeichneten Benachrichtigungen, bei
dem Katasteramte schristlich angebracht werden.
Ueber die erhobenen Einwendungen enlscheidet das Fürstliche Ministerium, Finanz ·
abtheilung. Bis zur (utscheidung des Lehleren hat der Steuerpflichtige vorbehalllich
der Erstattung des etwa zu viel Gezahlten den in der Rolle beziehungoöweise der Be-
nachrichtigung eingelragenen Steuersaß fortzuentrichten.
C. 11.
Nach den Heberollen haben die Ortssteuereinnehmer die Hebelisten aufzustellen, und
die ersteren demnächst dem Katasteramte spätestens bis zum 1. Mai -e
Fürsll. Schw.-RNudolst. Gesetzsamml. XXXIII.