Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 129%% 
Das Katasteramt hat die ferligen Heberollen nach und nach, und mit der letzten 
Heberolle eines Sleueramssbezirks zugleich eine., sämmkliche Gemeinde= und selbstständige 
Gutsbezirke des betreffenden Bezirks umsassende Hauptnachweisung des Sollauflommens 
an Grund- und Gebäudesteuer und an eiwaigen Beischlägen nach dem beiliegenden 
Muster ll. in zwei Exemplaren spälestens bis zum 1. März des betreffenden Jahrrs dem — 
Fürstlichen Mmisterium, Finanzabtheilung, einzurcichen. 
8. 6. 
Das Vůrstliche Ministerium. Ginanzahtbeilung. stellt nach vorheriger Prüfung die 
Heberollen (§. 4) und ein Exemplar der Mt (§. 7) fest und läßt diese 
Schriftstücke dem Katasteramte wieder zugeh 
Das Katasterymt hat spätestens bis zum 15. März das festgestellte Exemplar der 
Hauptnachweisung an das betreffende Steueramt abzugeben, die festgestellien Heberollen 
aber den betresfenden Gemeindevorständen zu übersenden und zugleich die Inhaber selbtt- 
ständiger Gutsbezirke von den auf sie entfallenden Grund= und Gebäudesteuerbeträgen 
nebst enwaigen. Beischlägen mittelst besonderer Anschreiben in Kenntniß zu seben. 
8. 9. 
Sogleich nach Cninn der Heberolle macht der Eemeingrvorstand öffentlich be- 
kannt, daß, wo und binnen welcher Frist die Rolle zur Einsicht der Stenerpflichtigen 
offen lichen werde 
ie Frist rl mit Räcksicht auf die Größe des Gemeindebezirks unter Vermeidung 
ieder unaho Auede hnung auf längstens 14 Tage zu bestimmen. 
8. 10. 
Einwendungen gegen die Festsetzungen der Heberolle (6. 4) oder gegen die im 
8. 8 bezeichneten Benachrichtigungen der Inhaber selbstständiger Gutebezirke müssen 
binnen drei Monaten von dem Tage der Bekanntmachung der Nolle, beziehungsweise 
binnen drei Monaten nach Empfang der im F. 8. bezeichneten Benachrichtigungen, bei 
dem Katasteramte schristlich angebracht werden. 
Ueber die erhobenen Einwendungen enlscheidet das Fürstliche Ministerium, Finanz · 
abtheilung. Bis zur (utscheidung des Lehleren hat der Steuerpflichtige vorbehalllich 
der Erstattung des etwa zu viel Gezahlten den in der Rolle beziehungoöweise der Be- 
nachrichtigung eingelragenen Steuersaß fortzuentrichten. 
C. 11. 
Nach den Heberollen haben die Ortssteuereinnehmer die Hebelisten aufzustellen, und 
die ersteren demnächst dem Katasteramte spätestens bis zum 1. Mai -e 
Fürsll. Schw.-RNudolst. Gesetzsamml. XXXIII.
	        
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