Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1300 1872. 
III. Erhebung und Abführung der Grund= und Gebaudelleuer 
an die Steuerämter. 
8. 12. 
Zur Entrichtung der Grund= und Gebäudesteuer ist der in der Orundsteuer. 
Mutterrolle beziehungsweise Gebäudesteuerrolle, und darnach in der Heberolle ver- 
zeichnete Eigenkhümer verpflichtct. 
Bei Liegenschaften oder Gebäuden, deren Eigenthum Mehreren gemeinschaftlich 
zusteht, ist jeder Miteigenthümer für den ganzen, auf dem Grundstück beziehungsweise 
Gebäude ruhenden Grund= oder Gebäudesie enerberag. verhaftet. 
Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, verbleibt das Recht, 
von einem jeden der übrigen Miteigenthümer den ouf ihn treffenden Antheil wieder 
einzuziehen. 
Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstück oder Gebäude ist der 
Staat berechligt, sich außer an den Eigenthümer auch an den Pächter oder Nieß- 
braucher wegen der während der Pacht, oder Nießbrauchzeit fälligen Grund-beziehungs- 
weise Gebäudesteuer zu halten. 
Die zu Servituten und Reallasten Berechligten haben zu der den belasteten 
andstäct und Gebäuden auferlegten Grund= und Gebäudesteuer keinen Beitrag 
zu leist 
8. 13. 
Die Grund= und die Ocbändelener ¾z mit Ablauf eines jeden Vierlchahrs ni nit 
dem vierten Theile ihres Jahresbetrags faͤll 
Die Steuerbeträge sind demgemäß, won für die betreffenden, Gemeinde-Bezirke 
in dieser Beziehung nicht anderweite desondere Feststellungen getroffen werden, von den 
Sablungppsichie spätestens innerhalb der ersten acht Tage nach Ablauf des betref- 
fi kussches zu entrichten. 
Dem Steuerpflichtt iö6 ist es freigestellt, die Steuer auch für einen längeren 
Zeitraum, als für ein Biertelsahr, und zwar bis zum Betrage für das ganze #on- 
in Voraus zu zahlen. Tritt in solchen Fällen demnächst im Laufe des Jahres eine 
Ermäßigung oder gänzliche Absetzung ein, so ist der etwa zu viel gezahlte Steuer- 
betrag zuruͤckzuzahlen. 
S. 14. 
Binnen drei Wechen nach Ablauf jedes Vierteljahres muß die von dem Orts- 
sleuereinnehmer der Gemeinden eingehobene Steuer nebst der nach dem anliegenden
	        
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