Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

   
1320. 1 87 2. 
Behandlung der gegen die festgestellten Heberollen im Laufe 
des Jahres entstehenden Veränderungen. 
8. 20. 
A. Veränbe. Von den in den Eigenthumsverhältnissen der steuerpflichtigen Grundstücke und 
rugen in den Gehäude, und dadurch in den Personen der steuerpflichtigen Grund- und Gebäude- 
beuerisüich= eigenthümer im Laufe des Jahres eingetretenen Veränderungen hat der Katastercen- 
troleur die betreffenden Gemeindevorstände, sobald die diesfalligen Veränderungen nach 
den dieserhalb in den Anweisungen l. und ll. ertheilten Vorschriften ordnungsmäßig 
Muster IV. Fiigestell sind, durch Anschreiben nach dem anliegenden Muster IV. in Kenntniß 
u setzen. 
Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum nicht erfolgt, so ist der 
seitherige beziehungsweise der in der Grundsteuermutterrolle oder Gebäudesteuerrolle 
und darnach in der Heberolle eingetragene Eigenthümer verpflichtet, die verlengte 
Steuer bis für das Vierteljahr einschließlich fortzuentrichten, in welchem die zur Fort- 
schreibung und Berichtigung der Rollen erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß 
dadurch der neue Besitzer von der auch ihm obliegenden Verhaftung für die Grund- 
beziehungsweise Gebäudesteuer entbunden wird (S. 10 des Grundsteuergesetzes und 
§. 12 des Gebäudesteuergesetzes). · 
IV. 
   
  
8. 21. 
B. Verände, Die im Laufe des Jahres gegen den durch die Heberollen nachgewiesenen 
Puspen didem Bestand an Grund= und Gebäudesteuer eintretenden Zu- beziehungsweise Abgänge 
seikralge fene werden durch das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, festgestellt. 
bhebemefeul Bis diese Feststllung erfolgt, ist, mit Ausnahme der im §. 33 gedachten Fälle, 
die seither gezahlte Steuer vorbehaltlich der Erstattung des zu viel, beziehungsweise 
der Nachzahlung des zu wenig Gezahlten fortzuentrcchten. · 
§.22. 
a. Ist die vorgeschriebene Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche 
eine Verminderung der Grund- oder Gebäudesteuer oder die Steuerfreiheit 
begründet, so wird die Grund- und Gebäudesteuer bis für das Vierteljahr 
einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige erfolgt (§. 10 des Grund- 
steuergesetzes und §. 12 des Gebäudesteuergesetzes). 
b. Wird die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche die Steuerpflichtig— 
keit oder die Erhöhung der seither gezahlten Grund= oder Gebäudesteuer 
bedingt, so wird die neu zu veranlagende beziehungsweise die höhere Steuer
	        
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