1872. 1330
von dem Zeitpunkte ab, mit welchem sie keimmungsmähig zu zahlen gewesen
wäre, nacherhoben. (8. 11 tnrubaut 8. 1 a. O.).
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In den Fällen des §. 22 au b. bean außerdem derjenige, welcher die An-
meldung unterläßt,
o. wenn dadurch der Staat der Steuer verlustig gebt, in eine dem doppelten
Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße;
b. wenn ein solcher r-r auc entsteht, in eine Geldbuße von zehn Silber-
groschen bis fünf Thal
Die Festsetzung der Ge#busr- erfolgt durch das Kotasteramt.
Die Unteisuchung und Entscheidung hierüber stebt aber dem Gerichte zu, wenn
nicht dersenige, wescher der Verletzung der vorstebenden rnx-. beschuldigt wird.
binnen einer von dem Katasteramte zu bestimmenden, nicht unter vier Wochen zu
bemessenden Frist " uhm bekannt gemachten Strafbetrag nedst der etwa zu erlegenden
Steuer seewilig e za
. 11 des — und §. 13 des Gebäudesteuergesetzes).
8. 2
Bei der Grundsteuer sind — sofern 3 durch die Zehaften im F. 22 dieser WWi*
Anweisung ein Anderes bedingt wird — in Zugang zu ste —
n. seither grundsteuerfreie Grundstücke (§. 5 P Emmisteuorzestze), welche
in die Reihe der grundsteuerpflichtigen übertreten, beziehungsweise neu ent-
stehende bestenerungsfahige Ländereien, endlich Grundstücke, welche in Folge
einer Berichtigung oder Verlegung der Landesgrenzen neu hinzutreten, mit
dem erlen Tage desjenigen Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in
welchem sie die die Heramziehung zur Grundsteuer bedingenden Eigenschasten
erlangt haben (Nr. 2, 4, 8 im §. 8 und Nr. 1 im §. 12 des Grund-
steuergesetzes);
bei der eraglagung übergangene oder Unrecht als stenerfrei behandelte
Grundstücke (Nr. 9 im §. 8 a. a. O.) mit dem 1. Jannar desjeniges Jahres,
in welchem die Nachforderung geltend gemacht wird, vorbehaltlich der Nach-
zahlung der schon früher fälli gewesen Steuer, soweit dieselbe nicht nach
§. 1 des Gesetzes vom 3. Mätsz 1854, die Abkürzung der Verjährungs-
ftristen betreffend (Gesehsammlung für 1854. Seite 28), verjährt ist.
8. 25.
5 der Grundsteuer sind in Abgang zu stellen:
seilher grundsteuerpflichtige Grundstücke, welche in die Reihe der steuerfreien
C. 5 des Gesetzes) übergehen (F. 8 Nr. 3 a. a. O.)j; ferner untergegangene
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