1340 1872.
oder · bleibend ertragsunfähig gewordene Grundstücke (5. 8 Nr. 5 a. a. O.),
endlich Grundstücke, welche in Folge der Jerichigung oder Verlegung der
Landesguenzen ausscheiden (S. S. Nr. 8 a. a. O.) nut dem ersten Tage des.
jenigen Vierteljahres, welches auf den 5 gal#ts in welchem die betref-
fenden Veränderungen eingetreten sind (§F. 1 . 3 a. a. O.), sofern die
Anzeige rechtzeitig erfolgt ist (§F. 22 zu 8
der Grundsteuer nicht miterworfene, aber unzulässger Weise dejn herange
gugn, krhunwi,. doppelt oder unrichtig veranlagte Grundütücke (F. 8
Nr. t dem 1. Januar deej enigen Jahres, in welchem der
2 auf Pgeln derselben von der —’ geltend gemacht wird.
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« 8. 26.
Es sind — sofern nicht durch die Vorschriften im §. 22 dieser Anweisung ein
Anderes bedingt wird — anderweit mit Grundsteuer zu belegen:
a. Grundstücke, welche nit etue besetzt werden und in die Classe der Hof-
stellen übergehen (I. 8 Nr. 6 des Grundsteuergesetzes), von dem Zeilpunkie
ab, mit welchem die Kuen- 2 von der Gebäudesteuer betrofsen werden,
beziehungsweise betroffen werden würden, wenn sie nicht gebäudestenerfrei
wären (F. 12 Nr. 3 a. a. O.);
Grundstücke, welche in Folge Abbruch, Einsturz, Brand rc. der auf deglelen
befindlichen Gebäude aus der Classe der Hosstellen ausscheiden (S. 8 Nr.
.. a. O.) von dem Zeilpunkte ab, mit welchem die betreffenden Ven
aufhören, von der Gebäudesteuer betroffen zu werden, beziehungsweise von
kehterer frei zu seun 4n würden, wenn sie nicht gebäudesteuerfrei gewesen
wären (F. 12 Nr. . a. D.).
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8. 27.
Behufs Einholung der Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabthei-
lung, zur Zu= beziehun en Abgungestelung (5. 21) hat das Katastieramt für
einen jeden der in den I§. 24 bis 26 gedachlen Grundsteuer-Zu- beziehungsweise
Abgänge, sofern deren *8 Aatnin vorliegen. für dieselben zusammen, nach
(wezer näherer Feststellung und Eintragung derselten in das Fortschreibungsprotocoll.
9 zu c. der Anweisung I.), einen Veränderungsantrag nach dem anliegenden
An V. aufzustellen und dem Fürstlichen Ministerium, Finanzabtheilung, vorzulegen.
8. 28.
eber die Veränderungsanträge hat das Katasteramt eine Controle noch dem
anliegenden Muster VI. zu führen, in welche der Inhalt der Anträge bei deren Ein-