Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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reichung an das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, summarisch zu über- 
nehmen is 
2# sinzelnen. Veränderungsanträgen sind auf der Titelseite diejenigen. Nummern 
zu geben, welche sie in der Controle führen. 
8. 29. 
Das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, ertheilt, sofern es nichts zu 
erinnern findet, die Genehmigung zur Zu beziehungsweise Abgangsstellung durch 
Vellziehmn des vorgelegten Antrags (F. 27), und sendet den letzteren dem Kataster- 
amte zur 
" Katasteramt hat, sofern der Veränderungsantrag seitens des. Fürßllichen 
Ministeriums. Finanzabtheilung, abgeändert worden, das Fortschreibungeprotocoll C. 
(§. 27) erforderlichensalls dem eutsprechend zu berichtigen, in. jedem Falle aber den 
Gemeindevorstand mit Benutzung des Formulars IV. zu S. 20 — beziehungsweise 
den Inhaber des selbststindigen Gulöbezirks — von der eingetretenen Steuerverän- 
derung sofort zu benachrichtigen, endlich den bestätigten Veränderungsantrag an das 
Steueramt unverzüglich orzugeden. 
Die ersolgte Bestätigung des Veränderungsantrags beziehungsweise die ander. 
weite Feststellung desselben und dessen Abgate an das Steueramt . ist in der 
Controle (5. 28) zu vermerken. 
8. 30. 
Am Schlusse des Jahres hat das Katasteramt auf Grund der über die Verände- 
rungsanträge geiheten Controle (F. 28) eine Hauptübersicht der vorgekommenen 
Grunosteucr Zu= und Abgänge in doppelter Ausfertigung nach dem anliegenden 
Muster VII. aufzustellen, und zugleich mit den Hauptnachweisungen des Sollauf- ## 
kommens an Grund= und Gebäudesteuer für das folgende Johr (§. 7) dem Fürst- 
lichen Ministerium, Finanzabtheilung, vorzulegen, welches darnach das berichtigte 
Sollaufkommen an Grundsteuer feststellt und das Duplicat der Hauptübersicht dem 
Katasteramte zur weiteren Veförderung an das Steueramt zugehen läßt. 
31. 
Bei Ge bäudesteuer sind — lefern nicht durch die Vorschristen i im K. 22 à 
dieser Auweisung ein Anderes bedingt wird — in Zugang zu stellen: 
a. seither sleuerfreie Gebäude (F. 3 des Gesetzes), welche während der Monate 
DODetober bis December in die Classe der steuerpflichtigen übergetreten sind, 
vom I. April des folgenden Jahres ab;') 
Solern der Pebergang fleuerlreier Geblube in die Classe der bnerpssichugen während der 
R -arne bis Sssenee erlolgt, breten dieselben mit dem 1. Jonuar des solgenden Jobres in 
Zugang, was bei Fortschrelbung der Heberol . 4 Crrachschn#e wird, mühin einen Nü im rW’l’ 
des Jahres nicht begründet. 
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