Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

20 1872. 
8. 25. 
cltrer1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen 
muß bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. 
I In die Brieffasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie 
nicht dem Frankirungszwange unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche Briefe, Corre= 
spondenzkarten, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch Post- 
werthzeichen entrichtet ist, gelegt werden. Es ist auch gestattet, dergleichen Gegen- 
stände den Conducteuren, Postillonen und Postfußboten (Beförderern der Botenposten), 
wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben. 
AII Den Landbriesträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei 
der Postanstalt ihres Stationsortes oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten 
Gegenstände übergeben werden: 
gewöhnliche oder recommandirte Briefe, Correspondenzkarten, Briefe mit 
Behändigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, Postanweisungen, 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werth= be. Post- 
Postorscußsendungen asthhn von 50 Thalern oder 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriesfträgern 
nicht ob. 
IV Insofem in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem 
weitern Umfange, als im Abs. II und im Abs. 1II angegeben, gestattet ist, bewendet 
es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V Die Ertheilung eines Einlieferungsscheines über die von Landbriefträgern 
angenommenen Sendungen mit Werthangabe (§. 8 Abs. V), recommandirten Sen- 
dungen (§. 17 Abs. I) und Postanweisungen (§. 18 Abf. VII) erfolgt erst durch 
die Postanstalt; der Landbriesträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Ab- 
sender, wenn möglich, beim nächsten Bestellungsgange zu überbringen. Dieselben 
Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach §. 20 
Abs. V Anwendung findenden Bescheinigungen. 
S. 26. 
u e1Die Einlieserung muß während der Dienststunden der Postanstalten 
und, wenn die Versendung des eingelieserten Gegenstandes mit der nächsten dazu 
heeigneten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
	        
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