1872. 21
2sstunden. II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem
Publicum sind im Allgemeinen:
1) im dem Sommer-Halbjahr (#em! l April bis lehten September) von
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr M
2) in dem Winter-Halbjahr zuen ". Ocbber bis letzten März) von
8 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, und
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Mahgabe der bestehenden
Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden unter
Festhaltung der Gesammtdauer auf andere Zeiten zu verlegen, oder auch eine Aus-
dehnung oder Beschränkung der Dienststunden eintreten zu lassen.
IU An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr
Nachmittags aus. An solchen gesetzichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag
treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von
9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittage als auch des
Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während
zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publicum ununterbrochen stattfindet. Die
ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Post-
direction besonders bestimmt. Die Ober Postdirectionen können in Fällen eines
vorübergehenden außerordentlichen Verkehrsbedürfnisses die Beschränkung der Dienst-
stunden an Som= und gesehlichen Festtagen zeitweise ganz oder zum Theil
aufheben.
IV Insofem bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den
vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn, und gesetlichen
Fesitagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht,
kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
V Die in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten Seitens der Ober-
Postdirectionen getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publicums ge-
bracht werden.
Sikesteit. VI Die Schluhzeit tritt ein:
1) Fur Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über
welche dem. Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder
Weitergange der Post.